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1 (1830) Pandecten. Buch 1 - 11 Des Kaisers Iustinian Institutionen
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524 Pandect. L. IV. Tit. 8. De reccjU. qui arbilr. recep- c,c '

heit Jemandem in Folge eiues Fideicommisses gebühre. Vselbe ist von der aclio popi/laris l i2 ) zu sagen. §. 8.ein Sclav compromittirt haben sollte, so sei, ineiut @ c .* ,.im s, der Schiedsrichter nicht zu'thigen, dass er eu,e . gscheidung falle, auch sei, wenn er eine gefüllt hätte, *~Vollstreckung der Strafe rücksiclitlich des Sondergute» * u .*£jwähren. Ob aber, wenn ein Freier mit Jenem comp 1 " 0 " 1 (halte, gegen diesen Freien [Straf-] Vollstreckung S eB a . u twerde, lasst uns sehen; es ist aber mehr dafür, dass sie j,gestattet werde. §. 9. Desgleichen ist, wenn derjenige,eher etwa in Rom compromittirt hat, bald darauf «a cu . ^als Gesandter gekommen sein sollte, der Schiedsrichter .zu nöthigen, dass er eine Entscheidung gebe, eben so y j (als |der Gesandte] , wenn er früher deu Rechtsstreit i° r ueröffnet hätte, genö'thigt werden würde, denselben jetzt I .^der Ueberuahme der Gesandtschaft! forlzusteüeu; und es ' , ( _keinen Unterschied, ob er damals auch schon auf der « eschall sich befunden habe oder nicht. Wenn er aberjetzt als Gesandter coiupromillirt, so glaube ich, da»» .Schiedsricliter zur Fällung einer Entscheidung zu nöthig^ 1 .weil er auch , falls er freiwillig sich in den Rechtsstre'

gelassen hätte, gezwungen werden würde, ihnEinige, welche hierüberdie aber gewiss auf keine Weise i

Ks gibt jedoch Einige, welche hierüber ohne Grui'u "'.0

Zweifel hegen, die aber gewiss mu uura itc.»^stellen werden , wenn jener über einen Gegenstand W- 1 . _der Gesandtschaft compromittirt hätte, über welchen errend der Gesandtschaft einen Contract abgeschlossen hat»ja wegen eines solchen auch einem Rechtsstreite sich zu .| gziehen gezwungen werden würde. Das kann beim erste ^ gnoch in Untersuchung gezogen werden, ob, wenn der l" e .. j s -früher |vor der Gesandtschaft| compromittirt hat, der * c ,rirhter zu zwingen sei, dass er eine Entscheidung fall"» {e nes der Gesandte selbst verlangt. Hier konnte es beimAnblicke als unbillig erscheinen, dass es in seine »0^ | J( , Sstellt sei, |den Schiedsrichter zur Fällung eines Ans*! 11 ^zu nüihigen|. Allein dies wird sich eben so verhalt* ». awenn |der Gesandtel eine Klage anstellen wollte, WO* ' - ie (ihm vergönnt ist. Wir werden aber jenes Coniproinis. ^^gewöhnlichen Klage gleichzustellen haben, so dass er» ».jjjp,er verlangt, der .Schiedsrichter solle einen AussprucU lj.nicht anders gehört werde, als wenn er [seinVerlang*! y ft .fertigt. §. 10. Wenu etwa derjenige, welcher mit ''""'"i^se"storbenen comproinittirt halle, einen Rechtsstreit übe' Jje-Nachlass erhebt, so wird der lirbschaftsklage Eintrag o

Kit) Nach Anderen pupillaris.