p andect. L - IV. Tit. 8. De reeepi. gut arbitr. reeep. etc. 523
en ist, so wird dann die Ringe oder Einrede de dolo eintre-en - Es ist aber dasjenige ein volles Coinpromiss , welches
•» Erwähnung der auf den böseu Vorsatz sich beziehenden
Hansel i„ «ich enthalt.
( , 32. PAUL. lib. XIII. ad Ed. — Wir werden bei denm l>roinisscn nicht unterscheiden, ob die (/darin angedrohte | Strafe
Vo " minderem oder grösserem Belange sei, als der Gegenstand,
JVovon es sich handelt. §. 1. Der Schiedsrichter wird nicht genö-'W Werden, eine Entscheidung zu geben, wenn die Strafe ver-
,,'" e " ist. §. 2. Wenn eine Krau etwa in fremdem Nansen ein
l() ">proniiss eingeht, so wird die Strafe nicht wegen der Bürg-
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_____„„ ncllI . §. i. Die Hauptsache besteht darin, dass
lätor nicht einschreite, es mag nun das Coinpromiss gleich.° m Anfange her ungültig sein , oder zwar ungültig sein,l f " dl so > «ass es noch ungewiss ist, ob daraus eine StrafeSeloidert werden könne, oder später die Strafe wegfalle, indemt as Coinpromiss durch Zeitablauf, Todesfall, Acceplilation, rich-d erl 'eV Entscheidung, Vertrag aufgehoben wird. §. 4. Ob*•* Schiedsrichter, wenn ihm ein priesterliches Amt zufällt,Jf«*Wmigen werde, eine Entscheidung zu geben, wollen wir
", Sehen; [ er w ; r d aber nicht gezwungen ,| ilenu dies wird
i,." mir der Würde [solcher] Personen, sondern auch der
^'""gkeit Gottes, dessen Verehrung die IViester sieh weihen
««Wen, willfahret. Dagegen aber n.uss auch er, wenn er erst
r ate >- Idas schiedsrichterliche] Amt übernommen hat, jeaenfalls
' Ue Emscheidung fällen. §. 5. Desgleichen ist er nicht |zn
j, 10 «* Entscheidung] zu nöthigen , wenn über das [streitige]
s l ' r, "sgesc],;,|'t ein Vergleich eingegangen worden, oder der
° l!lv , Über welchen comproinittirl worden war, gestorben ist,p miisste denn im letzteren Falle ein besonderes Interesse dere . urt «ien Statt finden. §. 6. Julianus schreibt ohne Annahmee'n?i Unt0,- »chie.les [folgendes! J wenn aus Jrrlhum wegen eines
me '>rendcn Verbrechens , oder wegen eines solchen (»cgen-' ,<u,,| es, riieksichtlich dessen eine öffentliche Untersuchung an-g, 0r «>et ist, z. 15. wegen Ehebruches, Meuchelmordes oder■""'»■< her Fälle, ein Schiedsrichter erwählt worden ist, so inuss
* r '''ätor die Fällung einer Entscheidung untersagen, und!"*"' sic »chon gefällt ist, eine Vollstreckung derselben nicht^ähre,,. §. 7 . Wenn über einen Freiheitsprocess (de libe-!!"/'/""*") ein Coinpromiss eingegangen worden ist, so wird
'" «rnnd der Schiedsrichter nicht genölhigt werden eine Lnt-
'; '""l»ng Z1I ,,,.|„.„, weil es eine ISegünsligung der Freiheit
' «ass über sie durch höhere Richter entschieden werden
( !'" SS ;- Dasselbe ist zu sagen, es mag die Untersuchung auf
^'"/ustand eines Freigeborenen oder eines Freigelassenen sich
67,01 -i, wie auch dann, wenn behauptet wird, dass die Frei-
II ,,
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