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1 (1830) Pandecten. Buch 1 - 11 Des Kaisers Iustinian Institutionen
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p andect. L - IV. Tit. 8. De reeepi. gut arbitr. reeep. etc. 523

en ist, so wird dann die Ringe oder Einrede de dolo eintre-en - Es ist aber dasjenige ein volles Coinpromiss , welches

» Erwähnung der auf den böseu Vorsatz sich beziehenden

Hansel i «ich enthalt.

( , 32. PAUL. lib. XIII. ad Ed. Wir werden bei denm l>roinisscn nicht unterscheiden, ob die (/darin angedrohte | Strafe

Vo " minderem oder grösserem Belange sei, als der Gegenstand,

JVovon es sich handelt. §. 1. Der Schiedsrichter wird nicht genö-'W Werden, eine Entscheidung zu geben, wenn die Strafe ver-

,,'" e " ist. §. 2. Wenn eine Krau etwa in fremdem Nansen ein

l() ">proniiss eingeht, so wird die Strafe nicht wegen der Bürg-

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_____ ncllI . §. i. Die Hauptsache besteht darin, dass

lätor nicht einschreite, es mag nun das Coinpromiss gleich.° m Anfange her ungültig sein , oder zwar ungültig sein,l f " dl so > «ass es noch ungewiss ist, ob daraus eine StrafeSeloidert werden könne, oder später die Strafe wegfalle, indemt as Coinpromiss durch Zeitablauf, Todesfall, Acceplilation, rich-d erl 'eV Entscheidung, Vertrag aufgehoben wird. §. 4. Ob** Schiedsrichter, wenn ihm ein priesterliches Amt zufällt,Jf«*Wmigen werde, eine Entscheidung zu geben, wollen wir

", Sehen; [ er w ; r d aber nicht gezwungen ,| ilenu dies wird

i,." mir der Würde [solcher] Personen, sondern auch der

^'""gkeit Gottes, dessen Verehrung die IViester sieh weihen

««Wen, willfahret. Dagegen aber n.uss auch er, wenn er erst

r ate >- Idas schiedsrichterliche] Amt übernommen hat, jeaenfalls

' Ue Emscheidung fällen. §. 5. Desgleichen ist er nicht |zn

j, 10 «* Entscheidung] zu nöthigen , wenn über das [streitige]

s l ' r, "sgesc],;,|'t ein Vergleich eingegangen worden, oder der

° l!lv , Über welchen comproinittirl worden war, gestorben ist,p miisste denn im letzteren Falle ein besonderes Interesse dere . urt «ien Statt finden. §. 6. Julianus schreibt ohne Annahmee'n?i Unt0,- »chie.les [folgendes! J wenn aus Jrrlhum wegen eines

me '>rendcn Verbrechens , oder wegen eines solchen (»cgen-' ,<u,,| es, riieksichtlich dessen eine öffentliche Untersuchung an-g, 0r «>et ist, z. 15. wegen Ehebruches, Meuchelmordes oder""'»< her Fälle, ein Schiedsrichter erwählt worden ist, so inuss

* r '''ätor die Fällung einer Entscheidung untersagen, und!"*"' sic »chon gefällt ist, eine Vollstreckung derselben nicht^ähre,,. §. 7 . Wenn über einen Freiheitsprocess (de libe-!!"/'/""*") ein Coinpromiss eingegangen worden ist, so wird

'" «rnnd der Schiedsrichter nicht genölhigt werden eine Lnt-

'; '""l»ng Z1I ,,,.|., weil es eine ISegünsligung der Freiheit

' «ass über sie durch höhere Richter entschieden werden

( !'" SS ;- Dasselbe ist zu sagen, es mag die Untersuchung auf

^'"/ustand eines Freigeborenen oder eines Freigelassenen sich

67,01 -i, wie auch dann, wenn behauptet wird, dass die Frei-

II ,,

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