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1 (1830) Pandecten. Buch 1 - 11 Des Kaisers Iustinian Institutionen
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522
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522 Pandect. L. IT. Tit. 8. De rcccjit. qm arbhr. recep-

r j c ]](enjenigen etwas fordert, an welchen eine Forderung W ,

der Schiedsrichter untersagt hat. Wie min, wenn M*» 1dessen Bürgen eine Förderung gerichtet wird, sollte da'.

verfallt; »»«

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Strafe verfallen? Und icli hahe dafür, sieschreibt Sabinus, (\cmi |der Kläger] richtet [liierj »nseine Forderung an den Beklagten. Wenn ich aber in'Bürgen Compromittirt Iiabe und die Forderung' an den '»ten gerichtet wird, so wird, wenn es nicht etwa das *"des Bürgen erfordert^ (die Strafe] niclit verfallen. ^ 1 ^ e9

30.

Jen erlorrierl , l<Iie ?»frale| nicht verlallen.PAUL. lib. XIII. ad lüt. Wenn JemaW

Gegenstand, über welchen das Compromiss eingegong* ^

den ist, etwa vor Gericht bringt, so sagen Einige, '!..',i ||ll o;Präfor nicht einschreite, «m den Schiedsrichter /,ir . ,! C(nllder Entscheidung zu nöthigen, weil n\m eine Strafe " IC .- s (linden kann , gleich als ob das Compromiss selbst**» g0worden wäre. Wenn jedoch dies sich so verhalten so t^

wird es dahin kommen, dass es der Willkühr desjenig«*eher Rem über das abgeschlossene Compromiss emptw

heiingeslellt bleibt, d.is Compromiss zu umgehen. "!', Jerniiiss gegen ihn die Strafe Verfallen, |und zwar s»,l ' c of l-Rechtsstreit in seiner gewöhnlichen Ordnung' beim i» ,ctlgeführt wird. j oI ii)

31. UtP. lib. XHI. ad Ed. - Es wird aber nB T^j,die Stipulation [odet: die durch Stipulation festgesetzte j,^indem et Wag gegen sie gethan wird, verfallen, wenn < ' Jfagbösen Vorsatz desjenigen, von dem die Stipulation ' ^g(sllpiilanlia) , gethan wonlen ist; denn unter der B a «sal**verfallt die Stipulation 1 , dass Keiner aus seinem boseB | (l|)1

einen Vortheil davontrage. Wenn mm aber elwa '"' ^ e \Ooropromisse der Zusatz verbunden wird: dass, ^f T t gt* a

gethan worden sein sollte, so kann derjenige, fi

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dieser Angelegenheit etwas mit bösem »« 'gethan worden sein sollte, so kann derjenige! ^mit bösem Vorsatze etwas gethan hat , durch die l> ' *^.[ r i,fifi'pti/nln belangt werden. Und aus demselben " r "' , i 0 iet""iin Jemand den Schiedsrichter entweder durch " g^g.Begünstigung seiner Ehrsucht, oder tlen Sachwalter*&&Her», oder einen von denen, welchen er seine AnfV' r ^y e j s eanvertraut hatte, bestochen , oder den Gegner listig* y ofg atfhintergangen hat, ein solcher aus der auf den hose" r( |e<>

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sich beziehenden ('lausei [des Comprotnisses] bfdang . (können. Und überhaupt wird, wenn er in diesem l>'' f ' p|mit bösem Vorsatze verfahren ist, die Klage er ,s/'/>"" r \\\0

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ergreifen; und eben deshalb wird der Gegner, W«'" 1 . ^ Jjifdir; Klage de do/o in Anwendung- bringen will, es " ( ,|,|Cfeil, da er ja die Klage er slipululti hat. ^'"".j cn S\ ot 'Ulausel dieser Art dem Uoinpromisse nicht beigesch<ic J