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1 (1830) Pandecten. Buch 1 - 11 Des Kaisers Iustinian Institutionen
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521
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*Ndect. L. IV. Tit. 6. De reccpt. gut avbitr. recep. etc. 521

Hu»' '""* der ' e »ige, welcher das Compromiss abgeschlossen hat,<£» LxÜi sel,JSt die Sfchuld beimessen. Denn anch im Hescriptew * u ? c,ls tseligen Pius findet sich der Zusatz: auch einenig er annehmliche Entscheidung' muss er mit]yj, e ' CMm "th ertragen. §. 3. Wenn der Schiedsrichtersolli' rere Se '" " nd verschiedenartige Entscheidungen gefällt hal e "' S0 w ' rd es erlaubt sein, ihrem Ausspruche den Gelüb - Z " . verwe '8' ern 5 wenn jedoch etwa der grössere Theil

,lr «msn' m int, so wird diesem Ausspruche Folge zu leisten^ '.") widrigenfalls aie Strafe verfallen. Dem zu Folge wirdXv " 11 J,l lian us die Frage aufgestellt, welchem Ausspruche,

C ' m Vo '> drei Schiedsrichtern der eine zu fünfzehn, der andereUnd I r'"' der dritte z " fiinf ve rnrtheilen, Fo lg e z " leisten sei?w'-i ulia "»s sehreibt, dass fünf bezahlt werden müssen,

e ' 1 auf di ese Summe die Zustimmung Aller gerichtet ist.sollt' ei,n ''-'"er der Streitenden nicht zugegen gewesen sein. , e > so wird, weil durch ihn es veranlasst worden ist, dasshe"' 6 ^" tsc I»eid<uig erfolgen konnte, die Strafe verfallen. Da-Ünt ^I' rd ZWar eil,e m A|jwe8eil ' ieit der Streitenden gefälltede u SC i' eid "iig keine Gültigkeit haben, wenn es nicht etwa indie i,< IM l ,rom 'sseu ausdrücklich ausgemacht worden ist , dass[[ "Scheidung auch in Abwesenheit des einen oder beideriep l -!' eSSl '" (f>l, l *M*«» R° lle ; a,lei " "* die 8 *« ,fe verfällt der-"e!.' 5 '| e, Welt »er nicht zugegen war, weil er die Veranlassung1.5V 1Wt ' <lilSS k,>i ' U ' |,: " <srl,eid ""S grf»* werden konnte,tut l °" dom ) e »'gei» aber nur wird angenommen, dass er diev or V d "" }i ' '" G «'«' > " vvi,,t l der l ,f,rleie "J falle ' welcher siedei nin »ftigeii ausspricht; wogegen die vor einem Rasen-oder Wahnsinnigen gefällt« Entscheidung als nicht ans-^Va'T 0 ''' 0 " ""gesehen wird. Desgleichen wird die in Ogen-Sesel e " leS unmündigen gefällte Entscheidung als ungültig an-s«,"> Wenn der Vormund nicht zugegen gewesen ist. UndDi«" i,Jt ' ilj,>r dies alles Julianus im vierten G'uche derfic f e8te ". §. (}. Auch wenn Jemand als anwesend den Schieds-2| "" U'"- Fällung der Entscheidung verhindert hat, wirdk*j l; ', le verfallen. §. 7. Wenn aber mit dem GompromisseJe,"" * S,rilf< - "< Verbindung gesetzt worden Ware, sondern

«niaml das einfache Versprechen gegeben hätte, dass der EntUcti " S Fol * a »«W** werden solle, so würde gegen ihn

»'"'«;// Statt linden.l Ws i PAUI "- m >- X1H - n<l Bd. Es macht aber keinen(J U|| . *'*d, ob eine bestimmte oder unbestimmte Summe im'MI- t " u ' ss< ' festgesetzt worden ist, z. IJ. |\veiin darin gesagtÖfi Tl H ^ S diese Sache wertli s»in wird.

"8 des Schiedsrichters gehandelt, wenn man von dem-