520 Pandkct. L. IV. Tit. 8. De reccpt. qui avbiir. recef-
25. ULP. lib. XIII. ad Edlcl. — Labco sagt,Jjjjjder Schiedsrichter, naclidem im Compromisse die Ueberei»getrolfen worden war, dass er an demselben Tage nW '.|Angelegenheiten [der Parteien] einen Ausspruch lalle"und dass er den Tag Weiter hinaussetzen könne , über .ujener Gegenstände einen Aussprach, gegeben, über atode** ,gegeben und den Tag weher hinausgesetzt habe, so sei * ' aclier Aufschub gültig, und seinem Ausspruche könne n r». .«jMder (Gehorsam verweigert werden; auch I' o m |> o n i i' s j(
die Meinung des l.abeo. Was auch unsere Ansicht ls > ^,1er seiner Obliegenlieit bei Fällung des Ausspruches nicht e ^liat. §. 1. Die Clausel aber: den im Compromi* B .^fgesetzten Tag verschieben, gewährt dem Seh' e (ie nikeine andere Macht, als die, den Tag weiter hinarts« OgSfeund kann dalier die dem ersten Cotnpremisse beigefllg* 8 U „Jgung weder milder machen, noch |überhaupt | veiMiHi' ' . nl Jdemnach wird er auch die übrigen |Slreitpuncte| unters« . ]X .
in Beziehung auf aile eine einzige Elltsclieidung fälle" .«wes§. U. Wenn in dem ersten ComproniisseVdurch einen j^Caiition Irücksichtlich der Strafe wegen Nichtbefofg» Z^glsscliiedsricliterüchen Ulfheils] geleistet worden ist , s °..| l|) |icli csagt Labes, auch das folgende Compromiss a» 1 ' ■pffcWeise errichtet werden; allein Pompoulus stellt oe> . 0$"fd auf, ob mit Zuziehung derselben oder anderer eben jj e
lieber Bürgen; denn wie, spricht er, wenn nun dies« ^j e ;.Bürgschaft nicht übernehmen wollten? Ich aber bin j,,ne"nuiig, dass, wenn sie etwa die Bürgschaft nicht o 1 ' 0wollten, dann andere nicht Unähnliche zuzuziehen se 1 K Jgf
20. PAUL. lib. XIII. ad Ed. — damit es ni 5j' «*«»*Gewalt derjenigen Bürgen, welche lieh später [bei B ^, 0 ||et'tdes zweiten CompromisseS] nicht verbindlich mache" £ ta tt]istehe, dass die Strafe verfalle. Dasselbe auch l""wenn sie mit Tode abgegangen sein sollten. s rlii<'' ,el1
27. PAUL. lib. XIII. ad Ed. - Den Tag *#£ „fkann er entweder in Person , oder durch einen '»° «^ ll>''durch einen IJrief. §. |. Wenn in dem Comproinis» Sor-ben oder anderer [Nachfolger] keine Erwähnung $ e rp flC | [<l erden sein sollte, so wird das Compromiss durch den ''^cb' 0einen oder andern Partei| aufgelöst werden; nn * i c h.e' &von der Meinung des Labeo keinen Gebranch , . V \ . (1| . | ( > e "JBehauptung aufgestellt hat, dass, wenn der Schicdsric i )tf ,.befohlen haben sollte, Gehl zu geben, und dieser, P* ^ s&*gestorben wäre, die Strafe verfalle, sollte g ,.„, Je'
gab, gestorben wäre , die «träfe verlalle , S?i» c ^ £gt 'Frbe bereitwillig sein, es herzugeben. §• 2. L* !" c : ,ch* f, •„.
oder
Entscheidung des Schiedsrichters , die er über eine p ^." „„bi"^fällt hat, Folge geleistet werden, sie mag bilhg
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