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1 (1830) Pandecten. Buch 1 - 11 Des Kaisers Iustinian Institutionen
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514
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514 Pandect. L. IT. Tit. 4. De reeept. qui nrbki: reerp-

Jii II. -ums im vierten Bache der Digesten, der SchiedST ^nicht gonö'lhigt werden, einen Ausspruch zu fällen, Vivn"weder klage erheben noch verklagt werden kann. §•*• . . (e fetwa erst nach Langer Zeit die Parteien zum Stenie«» .so sei er, schreibt Labeo, zur FäJl uü » eS§. 2. Desgleichen Irt*

zuruc

kkeln

dies

nicht zu zwingen

.rMariing sciiki »--- . ■ {iV ns eine solche lieber«"» (|c ,„Felge freie VVinküW

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Mehrere sind, welche die Entscheidung einer Slreilsacl) • . ( ,,tnominell haben, so kann nicht blos lüner voa ihnen g 6 u [•werden, seine Entscheidung zu geben, sondern |es »'» ,||tentweder Alle oder Keiner [zu nb'thigen|. §. 3. l' 81 " n iiPomponius im 33. Jiuclie die Frage auf, wer dam"» ^das Uompromiss so eingegangen worden ist, das») ? v " e e iii9Titius ais Untersuchet- [4er Streitsache'] genehm ist, <lir ; ', t nals Entscheidung ausspreche, |/.ur Erklärung seiner *_ "' s ' ;il ] il |iif tnb'thigen sei? Und ich meine, das:keine Gültigkeit habe , in der» n

Schiedsrichter bei Füllung seines Ausspruches nicW 7 ' ( ,, rli i(iiwürde. §. 4: Wenn aber das Comproniiss so eiUf» **-0tworden ist, dass der Ausspruch nach dir Ansicht <" ^„Joder Sejus erfolgen solle, so sei, schreibt l' om p» 11 !..'>. etauch wir sind dieser Meinung, das CoinpromiSS ¥■' ' ^e'wird aber derjenige | von ihnen| den Ausspruch zu j|, r e

nötbigt werden müssen, rücksichtlich dessen die l *" . ße*Zusliniinung erklärt Jiaben. §.5. Wenn Zweie unter ^ ^e,dingiing zu .Schiedsrichtern erwählt worden sind, : n et'

falls sie sich nicht vereinigen würden, einen Dritte« " ^c'inen sollen, so bin ich der Ansicht, dass ein solches jjj„?,H'miss keine Gültigkeit habe; denn sie können bei • .„jjiJfW

nähme in Zwiespalt geralhen.

Wenn aber [das ^""'^ , V fi-

der Art ist, dass als Dritter Sempronius hinzugenoin"" jjjn-

den soll, so ist das Uompromiss güllig, weir sie beizunähme nicht in Zwiespalt geralhen können. §• . , .,, ^lieh, jedoch wollen wir die Frage in Erwägung t.\ ^

wenn auf zwei Schiedsrichter coinpromiltirt worden^ j a <lo cl1Priilor sie zwingen müsse, einen Aussprach zu tlm» ' ,jj r |i<-l |C "|wohl in diesem Falle| diese Sache wegen der _ [,;,itl

Geneigtheil der Menschen zum Widerspruche zu * c ' c c |iic'' s 'gelangen wird. IJei einer ungleichen Zahl nämlich I" 0 ,^ er ad|'richter| wird das Uompromiss nicht deshalb für zu jj^j Wj,tet, weil es leicht geschehen kann, dass Alle ^ er . s6 ^ <>".nung sind, sondern weil, wenn sie nicht übereiiist'"'' , i( ,„ I&eine Mehrzahl sich findet, deren Ausspruch' 7 " be ve j pe 1 /* 0 'wird. Es ist jedoch auch gebräuchlich, dass ani *\. (or di e *nen comiiromittirt wird, und es muss dann der ''^dii?*' 1 'Schiedsrichter, wenn sie verschiedener Ansicht sm J^gpflH*eine dritte gewisse Person zu erwählen, deren

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