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1 (1830) Pandecten. Buch 1 - 11 Des Kaisers Iustinian Institutionen
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511
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andect. L. IV. Tit. 8. De reccpt. qui arhitr. recep. etc.

»j*ochen wo«d™ sein sollte, und so schreibt auch Pompo-y ,,ls - "Wie ,„,.., W0 B,i Sachen beim Schiedsrichter unter derJ^'Wdung niedergelegt worden sind, dass er sie demjenigen,Welche,- fi . ( , s „ >f ,., i,.,,,,,,, w( ,,.,|,., aushändigen, oder eine Rewisseacl |« dann s ,;beii solle, wenn seinem Aussprudle nicht Folg*testet werde, wird er zu nölliigen sein, dass er einen Aus-glich erllu.il,,? „nd irli meine, dass er zu nölhigcn sei, eben°. a,,c », Wen-, deshalb eine gewisse Quantität bei ilmi Weder** ele R< Wird. Demnarli ist, wenn die eine Partei eine Sache," le andere eine Geldsumme unter der Form einer Stipulation* er *l>roche„ h :l | )(M1 S() ||„. dies ein vollkommenes Compromiss{ P' en "'" dmAfvmisnm) und der Schiedsrichter wird genothlgt7 rd e», einen Ausspruch zn thim. §. 3. Hisweilen, wie I oin-[° ui »s schreibi, wird auch durch einen nicht klagbaren Ver-a S (nmlo paeto) ein Compromiss gültigerweise errichtet; z.B.;?»» neide Parteien einander etwas schuldeten, und iibere.n-* ko "ii„ eil sj,,,^ ,,. 1SS dip j el ,i„ R (Partei |, welche dem Aus-' )f,lc, 'e des Schiedsrichters nicht Folge geleistet hatte, das,T* ihr geschuldet wird, nicht fordern solle. §. 4. Desgle.-" eu . schreibt Julianus, dass der Schiedsrichter dann naht;'. "«»'igen sei, einen Ausspruch zu ihm«, wenn die eine I ar-

tail - .zu einer Strafe] anheischig gemacht haben sollte, die"7 0r e nicht. § <-,. Dasselbe behauptet er auch |fiir den Im. 11],Z* m ct wa die Leistung einer Strafe bedingungsweise ver-gehen worden ist, z. B. wenn ein |gewisses| Schiff ausS*«» Algelangt sein werde, |wolle man| so und so v.e eJ^de [gekto}: es sei nämlich hier der Schiedsrichter ...cht8* ''" r Fiffl ««S < ; "^ Ausspruches zu nothigen , als bis die£&** in Erfüllung gegangen ist, damit (der Ausspruchfi !\ SOi " e Wirksamkeit verliere, wenn die Bedingung «ner-,, ,,,oi, ><; und so schreibt auch Pomponius im 33. BucheU,u Kdicto.

a „, **■ PAUL. lib. XIII. ad E,L - In diesem Falle wird-'' C !' <*«* Prätor einschreiten müssen , jedoch wohl nur ... ao-!*» d aW, wem. der im Compromiss festgesetzte Tag weiter" ; "^Vese|-, t werden kann, er weitet hinausgesetzt werde.

''■'*• ULP. üb. XIII. ad E£ - Pompon.ns sagt, dass

, Cl ' *«*. wenn die mit dem Compromiss in \ erbmdung ge-

!* te Straft der einen Partei von der andern erlassen worden

I'," Soll «>, fder Schiedsrichter] nicht genothlgt werden dürfe,

ß* A„ss |)rucL . Zll fällen. §. 1. Derselbe Pompon.ns

S b »' wenn blos über meine Reohtaatwitfekert«! ein Com-

ß"*H eingegangen worden ist, und ich mir von du- [die

^/""ft'l einer Strafe feierlich habe versprechen lassen, so

j^ 1 '!" e« w u hi den Anschein haben, als ob gar kein Com-

^"«ttaa Statt gefunden habe. Aber wodurch er [dies erst zu

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