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1 (1830) Pandecten. Buch 1 - 11 Des Kaisers Iustinian Institutionen
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510
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510 Pandect. L. IV. Tit. 8. De reccpt. qui arbitr. recep-

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spruch nicht so, wie er es im Vertrage über sich «ah> 'fallt hat

8. PAUL. lib. XIII. ad Ed. — Wenn aber das

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promiss so eingegangen worden ist, dass der Ausspi" 1 ''; . „Einen oder Andern gültig sein solle, so ist Tilius |z" rseines Ausspruches] zu nolhigen. „n

9. ULP. lib. XIII. ad Ed. — Wenn aber ein Scb T^SSchiedsrichter erwählt worden ist, und als freier Äle> lSC , J(Ausspruch gefällt haben sollte, so bin ich der Meinung» .| (e)wenn er dies erst nach erlangter Freiheit gethan ha'"f.^-igt|sein Ausspruch| unter Ziistiuiuiung der Parteien *-"" ," t ,jnhabe. §. 1. Aber es darf weder ein Unmündiger, "°.- e js'Wahnsinniger, oder ein Tauber, oder ein Stummer, als * .richter erwählt Werden, wie Pomponius im drei» 11

gestellter] liichter ist, so wird ihm durch das Juliscb* c (re irsache, rücksichtlich welcher er liichter igt, zu übern

untersagt, die schiedsrichterliche Entscheidung derjenige" ■-" ^

ntuict riwtiini vtciucji, wie a <f in |i u ii i u » hu »........ pu-

sten Uuche schreibt. §. 2. Wenn Jemand ein [äffe" ngg^t

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oder zuzulassen, dass auf ihn compromittirt werde, ui' ',.' (f ei'er einen Ausspruch gefällt haben sollte, so ist ke»> e ' j^buug .der Strafe zu gestatten. §. 3. Es gibt auch ^Ueüiwelche niclit genöthigt werden, einen Ausspruch z" , j e Jg-z. II. wenn der Eigennutz oder die Schändlichkeit des jlai*

richten! olfenbar ist. §. 4. Julianus sagt, das* ^: f t 0tdie Parteien für mit Infamie behaftet erklärt haben, der ^ ^ c |,

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ihn nicht ohne Weiteres entschuldigen dürfe, sondern ^„iiuntersuchter Sachlage. §.5. Derselbe [sagt auch I, . \j c |,ei>ldie Parteien mit Verachtung seines Ansehens zum [ el 8liichter, „der"

10. PAUL. lib. XIII. ad Ed. — oder zu einem

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1.1«":

Schiedsrichter

11. ULP. lib. XIII. ad Ed. — gegangen,dem frühem Schiedsrichter zurückgegangen sein soPrätor diesen nicht zwingen dürfe, ihren Streit z» ■ •' n"da sie ihm den Schimpf angetlian hätten, ihn «» J^T s ,<\ f'' 1 'zu einem Andern zu gehen. §. 1. Der Schicdsrich ,iieb

ner nicht zu zwingen, einen Ausspruch zu fallen, ^ P 3 ^deshalb ein Vertrag eingegangen worden wäre. V' ' r c ' *'der Prätor eine d u rch V ertrag f e s t ge se t« t e s \W° ^erwähnt, inüssten wir (sagt Julianus) nicht »° ^kI 1 ' 1 'verstehen, wenn von beiden Seilen eine ^' c , irn 'L r \C'^'auch [davon], wenn,eine andere Sache an der Stelle ' ||SS( ,ri |fStrafe für <\ru Fall, wenn eine der Parteien dem *^ 1&des Schiedsrichters nicht Folge geleistet haben W

t47) Oder nach der Lesart peeunia , Geldstrafe.