510 Pandect. L. IV. Tit. 8. De reccpt. qui arbitr. recep-
etc-
spruch nicht so, wie er es im Vertrage über sich «ah> 'fallt hat
8. PAUL. lib. XIII. ad Ed. — Wenn aber das
Co" 1 "
promiss so eingegangen worden ist, dass der Ausspi" 1 ''; . „Einen oder Andern gültig sein solle, so ist Tilius |z" rseines Ausspruches] zu nolhigen. „n
9. ULP. lib. XIII. ad Ed. — Wenn aber ein Scb T^SSchiedsrichter erwählt worden ist, und als freier Äle> lSC , J(Ausspruch gefällt haben sollte, so bin ich der Meinung» .| (e)wenn er dies erst nach erlangter Freiheit gethan ha'"f.^-igt|sein Ausspruch| unter Ziistiuiuiung der Parteien *-"" ," t ,jnhabe. §. 1. Aber es darf weder ein Unmündiger, "°.- e js'Wahnsinniger, oder ein Tauber, oder ein Stummer, als * .richter erwählt Werden, wie Pomponius im drei» 11
gestellter] liichter ist, so wird ihm durch das Juliscb* c (re irsache, rücksichtlich welcher er liichter igt, zu übern
untersagt, die schiedsrichterliche Entscheidung derjenige" ■-" ^
ntuict riwtiini vtciucji, wie a <f in |i u ii i u » hu »........ pu-
sten Uuche schreibt. §. 2. Wenn Jemand ein [äffe" ngg^t
I
oder zuzulassen, dass auf ihn compromittirt werde, ui' ',.' (f ei'er einen Ausspruch gefällt haben sollte, so ist ke»> e ' j^buug .der Strafe zu gestatten. §. 3. Es gibt auch ^Ueüiwelche niclit genöthigt werden, einen Ausspruch z" , j e Jg-z. II. wenn der Eigennutz oder die Schändlichkeit des jlai*
richten! olfenbar ist. §. 4. Julianus sagt, das* ^: f t 0tdie Parteien für mit Infamie behaftet erklärt haben, der ^ ^ c |,
er» 1
ihn nicht ohne Weiteres entschuldigen dürfe, sondern ^„iiuntersuchter Sachlage. §.5. Derselbe [sagt auch I, . \j c |,ei>ldie Parteien mit Verachtung seines Ansehens zum [ el 8liichter, „der"
10. PAUL. lib. XIII. ad Ed. — oder zu einem
ba
ld ^ ct
Wie» i|,lic
1.1«":
Schiedsrichter
11. ULP. lib. XIII. ad Ed. — gegangen,dem frühem Schiedsrichter zurückgegangen sein soPrätor diesen nicht zwingen dürfe, ihren Streit z» ■ •' n"da sie ihm den Schimpf angetlian hätten, ihn «» J^T s ,<\ f'' 1 'zu einem Andern zu gehen. §. 1. Der Schicdsrich ,iieb
ner nicht zu zwingen, einen Ausspruch zu fallen, ^ P 3 ^deshalb ein Vertrag eingegangen worden wäre. V' ' r c ' *'der Prätor eine d u rch V ertrag f e s t ge se t« t e s \W° ^erwähnt, inüssten wir (sagt Julianus) nicht »° ^kI 1 ' 1 'verstehen, wenn von beiden Seilen eine ^' c , irn 'L r \C'^'auch [davon], wenn,eine andere Sache an der Stelle ' ||SS( ,ri |fStrafe für <\ru Fall, wenn eine der Parteien dem *^ 1&des Schiedsrichters nicht Folge geleistet haben W
t47) Oder nach der Lesart peeunia , Geldstrafe.