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a Ndect. L. IV. Tit. 8. De recrpt. qul arbttr. recep. etc. 509
er Prätor einschreiten müsse, damit Jener die Obliege"'»«''»
Reiche er auf sich genommen hat, erfülle ? §. 2. Es sagt der
d rator: Wer die Ents cheidung reiner Streitsache] nach
* rc .k Vertrag festgesetzter Strafe" 5 ) übernom-
r** haben sollte l46 ). §.3. Wir wollen fjetzt| von den-
'fffln Personen , welche ein schiedsrichterliches Amt liaben,y a ' e,n - Zuvörderst nun wild |der Prii(or| den Schiedsrichter,e ° n . Welchem Hange er anrli sei, nöthigeii, das Amt, welchesJ f * et "oimnen hat, zu vollführen (per/'un^i) , selbst wennob-"? gewesener Consnl wäre; er müssie denn eine mit einer
"SXeiriichen »der die Ausübung der Rechtspflege Mm Ge-^'"xtand,; habenden Würde (/» tttöjttfl IMa^islrulii pnsilirs rel^r."'""«) bekleidete Person, z. B. ein Consul oder Prätor, sein,
* gegen eine solche [der Priitor| kein Imperium hat.ein I •* r>AüJ - lib - xm <"' l:d - — J)enn Magistrate, welche. »oberes 0( | ( , r ff |,.i c | iste |i ell( les Imperium haben, können auf^ | " 15 Weise [vom Priitor zur Fällung des schiedsrichterlichenjj' Ss l>rm l, ( >s | genöthigt werden; auch macht es hierbei keinenfe| . Cl ' Sc,li «d, ob sie das schiedsrichterliche Amt vor oder wäh-der Verwalfung ihrer Würde übernommen haben; niedri-»tehetide [Magistrate aber| können genöfhigt werden.5 « UI.P. Üb. Sflll. „d Ed. — Aber auch ein Hanssohn
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ri c i * n "ss<>Im in einer Angelegenheit seines Vaters Schieds-«ftd** ?''" ; (l, '" n <lie Reisten sind ja der Meinung, dass er
Fem eigentlicher! lüchter sein könive.p o '• Ul.P. Ii|,. XIII. ad Ed. — Pedius im neunten «ndtorn lp0nins ««» dreiunddreissigsten Buche schreiben, esod e ,tle . I ' i '' ,l, '' i wenig darauf an, ob Jemand ein Frcigeborenery 0 r ei " Freigelassen«, ob ferner der Schiedsrichter ein Mannci„ (V" v,,rl,> ''-tem Rlrfe oder mit Infamie behaftet sei. DassMi , Clav ,,i(l| t '■■"in Schiedsrichter gewühlt werden könne,VV P , '^l'eo im elften Buche; und dies ist wahr. §. 1.•W : ,' lb J " l 'i"ins sagt, dass, wenn Titins und ein Sclav ZUi?e'' i Sl ' irI " er " gewählt worden seien, auch nicht einmal Tilius*toJ . ,** ^eden könne, einen Ausspruch zu fällen, weil er
■£?' ! ,nU pi, "' m Andfir " sich *■* ver i' lli,Ii,Pt I ""' " bsr ?"'
M.l-1 J,,lia ""s| hinzu, die von einem Sclaven gefällte hnt-doef ."* "•> «ich nichtig sei. Wie al>cr, wenn nun Titins
1 eine Entscheidung gegeben hätte? Die pin Vertrage fest-<^2 8tli) fe verfällt hier nicht, weil [Titins] den Ans-
V ie Lesart poena nämlich scheint den Vorzug vor peeuniahabe,,. '
Accursius supplirt zur Ergänzung «lieser Stelle cum"'•nun et simtcnlinm fem OOgtttn.