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^andect. L, IV. Tit. 8. De receptis, qui arlilrium etc. 607
"»JWde des Unmündigen oder vom Agnaten dos WahnsinnigenJ als dessen Curatorl ausgegangen sein sollte, so findet, weill|'" le r einer solchen Obhut stehende Personen] nicht selbst den' an zu einem solchen hinterlistigen Verfahren fassen können,LSege» sie) nnr eine nachgebildete Klage (iililis actio) Statt,j .11. lr>iM lib. V. Opiiiion. — Als ein Soldat verlangte,111 e »genem Namen den Process über Besitzungen, welche erSchenkt bekommen zu haben behauptete, führen tu dürfen,y nr <l<! ihm der Bescheid gegeben, dass, wenn die Schenkung111 Je >- Absicht einer Veränderung des GerkntMrtaade« gemacht"Orden wäre, der frühere Eigenlhüiner [der gesrhenkleii Sache|5 " p rocegs führen müsse, so dass man [folglich| der Ansicht"' «* habe mehr die Sache als den Rechtsstreit wegen ihr
llc n Soldaten übertragen.
Y 12. MAKCIAN. üb. XIV. Inslit. — -Wenn Jemand zur
• Cr ">eidnng des Theilungsprocesses (judicii communi (i'tvi-
r "" f/ ») eine Sache verkauft haben sollte,' z.U. dass ein miiehtige-
er Käufer anf dem Woge des liietens sie wohlfeiler erlange,
r? "* dadurch gelbst sie |vom Käufer] wieder bekomme, so
j lr, | 'hm durch das Licinische Gesetz untersagt, sich selbst
* r fheihinggklage zu bedienen; Aber auch derjenige selbst,
7 d,er etwa nur einen Theil der Igenieinschaflliehen] Sache
ei-i, "ssert hat, wird, wenn er die Theilungsklage anstellen
"T 1 "«, damit nicht gehört werden. Der dagegen, welcher
f ka, 'ft hat, wird, wenn er etwa klagen will, davon durch
{ H H'-il des Edicts abgehallen, worin verordnet ist, dass
j '"° Veräussernng zur Veränderung der Processlage Statt nn-
* en solle.
Achter Titel.
e reeepiis **.*), qui arbilrium reeeperunt, ut^J .s c n Icnl i u in il i c a n I.
& *■ tweh Vertrag /„■stritte Schtedsrfchtern '^«) [?»***;^l, <lass diejenigen, welch* durch I ertrag d,e Entscheidung''"'«• Streitsache Übernommen haben, ihren Ausspruchfüllen sollen.)K *• PAUL. lib. IL aal Ed. - Der Vertrag zwischen denane 'en Zllr Walli cilies Schiedsrichters (comprmmsmm) be-
l *|) llcceptuw ist ein Vertrag zwischen den Parteien und «lernS^edffier! rermöie de«» der tetetere dta Yer,.l .ch.ung{"'«nm,,,, ?, den ihm 'übertragenen Rechtostrei nach dem In-
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