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1 (1830) Pandecten. Buch 1 - 11 Des Kaisers Iustinian Institutionen
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506
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506 Panbect. L,. IV. Tit. 7. De ul'mmt. judic. mutw' llt

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hörte, oder wenn derjenige [Sclav], welcher verkauft Vl ' , e ^

ohne'die Schuld [des Käufers] gestorben ist, die Klaff ^.es iniigste denn der Kläger ausserdem noch ein lntcre» (ben. §. 6. Diese Klage ist nicht auf eine Strafe 8' sS e»(non est pociia/i.s), sondern bezweckt eine nach dem & V( , u ]des Richter» [zu gestattende] Wiedererlangnng der [sti £|j#tSache; weshalb sie auch dein Erben [des Klägers] •*"werden wird, gegen den Erben aber, rl\ r a c '''

5. PAUL» üb. XI. ad Ed. — oder einen ähnliche» Ifolger des Beklagten], ^i

6. ULP. lib. XIII. md Ed. — oder nach Jahregf«» 1

sie nicht bewilligt werden; r die

7. GA.I. lib. IV. ad Ed. prnv. — weil sie ZW«' " ^Wiedererlangung der Sache bezweckt, jedoch in 1 <0 '8unerlaubten Handlung gestattet zu werden scheint. j- 0 ]g;e

8. PAUL. Hb. XII. ad Ed. — Diesen. Edictes ■" ,,„*.ist auch derjenige gehalten, weicher die [streitige] ^'" j.j c l)-liefert, wenn er nicht [cugleich] nach dem Ermessen u , p« rters die frühere Lage des Proresses wieder herstellt. »■ j c li ePrato/ sagt : oder diejenige Veräusseruugi , fl o*'

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zur Ver und er nn g des Gerichtsstandes u ., ,*<inen worden sein wird, dies bezeichnet |<!en F«J|Jsie des künftigen Rechtsstreites, nicht aber eines S!, ' ( i|V'"..',isse-schon eingetreten ist, wegen geschieh«. §. 2. Ui" c ** ein«rimg niinmt man auch von Seiten desjenigen an, **j-J,«^fremde Sache verlauft hat. §. 3. Wenn aber Jemen« .^fAdass er einen Elton einsetzt oder ein Vermächtnis» f ' v e»'etwas veräussert, so wird von diesem Edicte keine .. |( , sC ,(,

düng gemacht werden. §. 4. Wenn .Jemand etwas ver, erdann <iber wieder an sich gebracht haben sollte, s ° A ^™

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nicht nach diesem Edicte gehalten sein. §. 5. ^ e ' lZ ii"'Verkäufer [den erkauften Selaven wegen eines ih" *.' e V er 'tauglich machenden Fehlers| zurückgibt, scheint nicht '^„„e»)äusseriing zur Veränderung des Gerichtsstandes rorzW .?! ia (h•*9. PAUL. lib. f. „,/ ViV/. ^«7t7, cww/. — w ^! ilt»^Zurückstellung des Selaven das ganze bisherige "^ r iiii lleaufgelöst wird (omnia nlro agnntnr). Aus <lieSe . m i e „ ei» 6ist von demjenigen, welcher [tmtar diesen Uinsla" j asS CSache dem Verkäufer] zurückgibt, nicht ammnehn» 68 » v y&

dies der Veränderung des Gerichtsstandes halber thuB» e ^ s iCsie denn eben in dieser Absicht zurückgeben, i»" B " 1ausserdem nicht zurückgestellt haben würde. . J,i>n'>

10. ULP. lib. XII. ad Ed. - Ferner wi«] ""^„gwenn ich als Verpflichteter das bezahlt haben * oll "j: ( | irt öl' 1 '"ron mir einzutreiben im Begriffe standest, dieses '< ^ sjefAnwendung bleiben. §. f. Wenn die Veräusserui'ff