436 Pandect, L. IV. Tit. 2. Quod mcttts causa gestio
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Würde*'') zu haben behauptete, in Rom durch Gewalt 8' ^thigt ungerechte)" Weise eine Nichtschuld (indebitum) " ci \ eSlhahe, da er ja das öffentliche Recht [um Beistand^ ° n 'und an einen mit obrigkeitlicher Gewalt Bekleideten sie' 1
den konnte, der gewiss die Gewalt 'von ihm abgewehrt | r•vielmehr muss er dieser Voraussetzung'"') die offen
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Beweisthiimer der [erlittenen] Gewalttätigkeit entlegenste ^§. 1. Wenn Jemand aus gegründeter Furcht'' 7 ) und . cSvor einer Untersuchung, zu welcher er nach der Droh""o ( .mächtigen Gegners gefesselt gehen sollte, das, was il' m 61 Iyt,lieh als Eigentlmm zu haben zustand, gezwungen vci'ka" .,so wird die Sache nach der bei ihr eintretenden Beru<*? .y Cgung der Billigkeit durch den Vorsteher der Provinz »' -^,frühere Lage zurückversetzt. §. 2. Wenn ein Wucherei'Wettkämpfer [als seinen Schuldner] dadurch, dass er in" '*> ", e ,alle Sitte gefangen hielt und an den Kämpfen verhindert > ^nöthigt haben sollte, für mehr als den eigentlichen Betrag ^schuldigen Geldes Gewähr zu leisten, so möge nach " e . ,jjWeisung dieses Umstandes der coinpetelite Richter den t» „ f ,geben, dass die Sache nach der bei ihr eintretenden Bu"b , 3,rücksieht wieder in die frühere Lage gesetzt' 18 ) werde- ^Wenn Jemand das, was er seinem Gegner [in der ThatJ .schuldig war, nach der von diesem geschehenen Anw.j[an eine andere Person , um dieser die Zahlung z " ffldurch Gewalt unter Dazwischenkunft der Untergebene ^Vorstehers [der Provinz], ohne Untersuchung von • r>c \,' ig!Richters, zu bezahlen gezwungen worden ist, so ni<>» mliiehter den Befehl geben, dass das gegen die Gebühr »* I' Mf,von demjenigen, der diesen Vermögens Verlust veranlasst esollte, zurückerstattet werde. Wenn [der Schuldner! ' ^j\Schulden auf einfachen Befehl, [des Vorstehers der , sV ol>'und ohne vorgängige Untersuchung bezahlt hat, so ist es, ..^oeigentlich die Eintreibung der Schuld nicht auf ausscror<l e ' > c ,iWeise, sondern nach Vorschrift der Gesetze {civiUlC)') R' c .'. Jiemnsste, doch unziemlich (jncivile) dasjenige, wou" .i.gjHBezahlung der wirklich von des Schuldners Seite s_ c j' */jß>Summe bewirkt wurde, nachher [als ungültig] zu ^
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45) Clara digntias bezeichnet insgemein die Würde ei"nators. > , . ßgt^"
46) Dass er nämlich durch Berufung der Obrigkeit Ol"
von sich habe abwehren körnten. . s ol c ,
47) Justus nietus ist in diesem Zusammenhange '"'""(j in' 1 'Furcht, von welcher auch ein sonst standhafter Wschrockener Mann befallen werden kann. _y,iS c
48) Also der Schuldner nur zur Bezahlung dessen,wirklich schuldig ist, verurtheilt werde.