andect. L. IV. Tit. 2. Quod maus causa geslum cvit. 435
?," cI >
■ "flehe oder il;is Einfache 4 '•) zugleich mit den Früchten er-Öbu"' ( ''" 11 cs wird dos in Anschlag' gebracht, was [vomVi.. "S^eo] ersetzt werden muss, das heisst das, was [demder ii w ' l 'klich abgeht; es geht ilim aber |in diesem Falle]
"QSSe Besitz mit den dazu gehörigen Früchten ab, womit»oinjioniiis übereinstimmt. §. 3. 'Wenn Mitgift ans
"* versprochen Worden ist, so glaube ich nicht, dass dar-(| a - B ' Verbindlichkeit entstehe, weil es höchst wahr ist,8 . c "i Solches Versprechen von Mitgift l'iir keines anzusehenV 0 .*■ 4. Wenn icli durch Furcht genöthjgt worden wäre,l er e '"em Kauf- oder Mietverträge abzugehen, so ist zu nu-lle,. "U- 0 "' °b dies etwa als nicht geschehen gelle und die frü-jj| ( . . e, "bindliclikcit fortdauere, oder ob es einer Acceptilation*eii > "'" s ' , '" c " sei» weil wir nämlich [in diesem Falle] uns aufto|j |.WMK Jidei obligatio *') stützen können, da dieselbe,,' S l ' |t ' s " ; einmal aufgegeben wird, als erloschen anzusehen'iiin | ! ' st cs wehr dafür, dass dieser Fall einer Acceptila-Jjj. * ''"''komme ; weshalb denn auch hier eine prälorische6 tBe JT ? F2eu & t wird. §. 5. "Wenn ich durch Furcht geiiö'thigtZii n| ™>cliuft angetreten habe, so halte ich dafür, dass ichfr,,;,,, glichen Erben werde-, weil, ohsehon, wenn es mirili )( ,j'" '"'den hatte, ich es nicht gewollt haben würde, ich'Wl j Willigen meinen Willen erklärt habe; jedoch bin ichSo ,|, en # Prätor wieder in meinen vorigen Stand einzusetzen,c "tli-'li 1 "' r ''''' Macht verliehen werde, mich der Erbschaft zuVon , . • * §• 6. Wenn ich etwa gezwungen eine Erbschaft2 " Ir-ip ^ Vcise > so kommt mir der Prätor auf doppeltem Wegey$T6 j' J " ( '°ui er mir entweder, als ob icli wirklicher Erbe. e " Klagen des wirklichen Erben analoge Klagen (nfi-( iiU H ' H " u ' s quasi heredi dam/o) gibt, oder die actio mclus
'"Ho,
ifewährt, so dass , welchen dieser Wege ich gewählt
^'""Sc, er mir ollen stehe.
'6*5 < " "AUL. Jib. I. Scnlciil. — Wenn Jemand einen An-
f"ff6« ^efängniss hinabgestossen hat, um ihm etwas ab-
''Uei- r'.'' So J ' st "Hcs, was aus diesem (»runde geschah, von
j>il'üjkeit.
Jülich 4 ^ IAN * m ' V- 0 1 ) '"' 0 "- ~~ Es ist 1,in,l( wa, "'~\^^ l '), dass derjenige, welcher eine ansehnliche
e, fil(!. )nr ' >< ' 0,n «änilich noch innerhalb des ersten Jahres nach5 Ho '"'' ( . ;, ' xv;i " Oder erst später Klage erhoben worden ist.knti 0 • ? fidei obligatio im Gegensätze (\cr slricli juris ohli-Mi'i, n ,„ lst e ''>e Solche Forderung, bei deren Hcurllieilimg nicht" f «aM t (l ''" durch die dabei betheiligten Perionen ge-i/icaten r ^ Voi<(; »5 sondern nach möglichst schonenden Rück-} °<b"•!!•",'' Tl ''.'"' "" (l 6'anben], zu verfahren ist.
29
V» . : " lcllt wohl annehmbar.p> ?"»•. du, I.