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1 (1830) Pandecten. Buch 1 - 11 Des Kaisers Iustinian Institutionen
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434
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434 Pandect. L. IV. Tit. 2. Quod mcius causa gcstum

e rit.

Preise der erbschaftlichen Sachen eiu Rescri])t des Inhal'*lassen: es könne ihm die Erbschaft aus dem Grunde abverl«"»werden ,1 ), weil, obwohl diejenigen Sachen, welche zur y ■masse gehört halten, sich nicht mehr hei ihm befanden» " ,der dafür empfangene Preis, Wodurch er auch bei wenn)'veränderter Gestalt | jener .Sachen] bereichert worden ist,eben so verbindlich mache, als wenn die eigentlichen Erbsengegenstände in derselben Gestalt [bei ihm] geblieben wai' 0 "'

19. GAJ. lib. IV. ad Ed. provinc. — Dass * het it \,Proconsul gegeu den Erben in soweit eine Klage zusagt

als in wieweit etwas [von der fremden Sache] an ihn S c ,men ist, muss so verstanden werden, dass es sich auf cl "jeder Zeit l!l ) zu bewilligende Klage bezieht. tg

20. ULI», lib. XI. ad Edict. — Wieviel aber [von «^fremden Sache] au den Erben gekommen sei, wird 1lil( ' ,,„Zeit der geschehenen Litis amivslalio 40 ) benrtheilt ^.,^,,1müssen, wenn es nur gewiss ist, dass etwas an den / ,j flgekommen sei. Dasselbe [ist anzunehmen], wenn etwas ' ^Masse des Vermögens desjenigen, der die Gewalt ver' llJ j

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dergeslalt gekommen is(, dass kein Zweifel obwaltel, *' szu dessen Erben gelangen. Dasselbe [findet Statt], vV €l "Schuldner frei geworden ist' 11 ).

21. PAUL. lib. IX ad Ed. — Wenn ein Weib, W«

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gegen seinen Freilasscr sich vorsätzlich undankbar bewha(, als ilnn der Verlust seines | jetzigen] RechtSZiistaudeS < .^dem Freilasser etwas gegeben oder versprochen haben • .um nicht wieder in die Sclaverei versetzt zu werden, s° - c |idas Edict nicht zur Anwendung, weil es diese Furch .^Was wegen Furcht gethan worde»^

seihst beibringt. §. 1

sollte, wird zu keiner Zeit der Prätor genehmigen. §• ?

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den Besitz des ihm nicht Angehörigen Grundstücks !g c/V » - -j ( , seinem Andern| übergehen hat, wird nicht vom Wen' ^Grundstücks selbst, sondern vom Werthe des Besitz 1 -'" i

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37) Oder: es könne <^<"^n\ ihn die Erbschaftsklage des»"

gestellt werden, Avcil U.S.W..'$8) Im Edictum provinc'wlf. Verl''* 1 '

3") Ohne Rücksicht auf den Ablauf der gewöhnliche»

rungslrisl. . _ .(«nfÄ* 1

40) Litis cniitcs/alio ist bei den Römern nicht, wie n«'" \^jf^die Einlassung oder Antwort des Beklagten aiu gecb'JJsondern der darin bestehende förmliche Anläng ' lcs ;,:,,- iil |(,rslreiles, dass der Kläger uiu\ Beklagte sich gegensei«^ ^<lie Klagepunkte vernebmen , d. h. der Beklagle SIC" jjßgenwart des Klägers erklärt, wieviel Von der KordeKlägers er einräumen wolle. .y. fnl cr ,'

41) Ich ziehe die in der Ausgabe von Reck betolg^j „tfCPpunclion : Idcm , si debiior tiberatus est. vor, o D 'j' en jjlfcso diese .Stelle immer noch etwas Unverständliches