Pandect. L. IV. Tit. 2. (h/od mctiis causa gcsitim crii. 43J
, c l den Sclaven 3e ) nützen. Wenn er aber, durch eine NoxaT-j.' 8 e belangt ? es vorgezogen haben sollte , die Sclaven alsBdensersatz preiszugeben {no.rav dvdcrc), so wird er nichts° Weniger, wenn die [fremde] Sache ihm zugekommen ist,jj. ^ Idurch actio metus causa\ belangt werden können. §.2.fol ,G a 8' e (mchls causa) wird dem Erben undi übrigen Nach-i,,,*? 1 '! gestattet, weil sie auf Wiedererlangung' der [entzoge-iili • '" ! Seilt. Sie wird aber gegen den Erben und die
de fr* 1 ™ ac kiolger] auf Erstattung- desjenigen, was ihnen vonSeal re, "^ c "l Sache zu Theil wurde, nicht ohne triftigen Grundi?e] / ' c ' e " 11 obwohl die Strafe nicht auf eleu Erben über-"fd ' S ° r ^ l ' ocu 8UCÜ, wie selbst |von den Kaisern! es ver-V e ] Wor< ^ en ls ', das auf schändliche Weise oder durch einf e j i rcc hen Erworbene nicht zum Vortheile des Erben gc-
oli "AUL. lib. I. Qi/acxt. •— Wir wollen demnach sehen,
f fe ' i ,enn der Erbe, in dessen Besitz etwa Einiges |von derha|j e e " ^ache] gekommen ist, das, was an ihn kam, verzehrtli le j *°Hte, er aufhöre, verantwortlich zu sein, oder ob es vicl-lia,, . '- Zur Klagaiistellung gegen ihn] genügt, dass nur über-leb V s nn ihn gekommen ist? und [ferner] ob, wenn er••eii crze hrung- des ihm [von der fremden Sache | Zugefalle-Kli,,, s(oi "ben sein sollte, gegen seinen Erben jedenfalls eine»e^", ^"stellt, weil er als Erbe die Verpflichtung des Erblas-stat (e ? ffönommen hat, oder ob die Klage nicht zu ge-ilei, (. S ' C| ' Weil auf den zweiten Erben nichts |von der frem-ttien] i 8 e ^ommen ist ? Es ist nun aber besser [anzuiich-*'''üss" ? jedeufalla eine Klage gegen den Erben des Erben^ r °'ndr> o* 1 ' , ' e,la es 8 el ><ig(, wenn nur einmal etwas |von der!>' e 'cli | •■ ° ' a " ^ en "ochsten Erben gekommen ist, und so-'' ( ''7'e/ 0r * . gewöhnliche Verjährbarkeit der Klage auf (rl">iisj, ei " W'to c.ssc coepit) ; widrigenfalls würde man sagen
11 d ' r S ;, " cn "'cht einmal derjenige, welcher das, was(Ha|i n ire "iden Sache] an ihn gekommen ist, verzehrt hat,
j™> Werde.M<& H [ 3Vl MN. lib. LXIV. Big. — Wenn die Sache selbst,^S'flii. °."' k'K'endn'iiiierl an einen Andern gelangte, zu Grunde•Weh 1S .'' 80 werden wir nicht sagen, dass jener Andere"^ ei re ' e ' ,er geworden sei; wenn sie aber etwa in Geld^r /n ., a,, dere Sache umgewandelt worden, so ist nicht wei-
" |(J.' If! >"' we ' c hes Ende es [mit der Sache] nehme, son-t' ,e U , J "-si<zcr| ist allerdings als dadurch bereichert anzu-
lerdie
erT -0 "" 0r s ' c »"ch nachher verliert. Denn auch de^* *"s Antoninus hat an den Frontin us über di
<"ese nun nichts weiter zu befürchten haben.