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1 (1830) Pandecten. Buch 1 - 11 Des Kaisers Iustinian Institutionen
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431
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Sir!;

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IV. Tit. 1. (Juoä metus causa gesium crlt. 431

' ' n 'if die Flucht beg-eben habe, ist ilnn (demjenigen, wol-

, . r diesen Sclnven zur Flucht veranlasste) eine Sicherheit**

». l "*s abzunö'thigen, des Inhalts, dass er den Sclaven ver->

ij e " und jedenfalls [dem Eigenthihner] ansantworten wolle,

nichts desto weniger wird demjenigen, welcher die (io-

. » erlitten liat, eine dingliche [Klag«], oder die Klage ad

".' ""'/i(fi/in , oder was es sonst für eine Klage zur Wieder-

igtuig |,i cs Sclaven] gibt, völlig gesichert bleiben, so dass,

^ ,'" der Herr diesen Sclnven auf irgend eine Weise wieder

liel 0 """'" '''''"'" *olItef derjenige, welcher aus seinem feier-

■|j. " » erspreclieil {ex sllpulalione) belangt wird, sieb durch

Dach a 8c '" i<zen kann. Dies n,,, ' s ÖS* '" r <l( " FaU], wenn. der Veriirlheilung erst [der Sclav gestorben ist]; wennliel ' "' c ^ nv vor dem richterlichen Ausspruche ohne bos-S(! j "erfahren und Verschuldung' [des Beklagten] gestorben

Woh1*°l ' so AV '"' ' ( ' ,,r Beklagte ° <ler GeWaltthäter] vernnt-

j e ., ' s eiu. Und dies verhalt sich so nach folgenden WortenKdi «S! und diese Sache

f j I "*"•«»: und diese »actio mclit nach dem sclncds-c r cr ''chen Aussprnehe des Richters zurück-KhUw * werden Wird. Wenn nun also der Sclav |des"gers] 0 ] lno bo'gUcjjeg Zuthnn und Verschuldung

Kl,

6eg c „

desjenigen,

welchen'-'') Klage erhoben werden wird, fluchtig wäre,

Hijjj. U88 der Richter [den Beklagten] wi dem Versprechen

Cohi* 1 '"' '''' lss er jenen Srlaven herbeisrhalfen und Idem Klü-feLr J Zuri.VL i:..r. ____ .. a. _ —___ 1 .• ,i l ■■•...

«Ofe,

'"'"ckliefern wolle. Aber wenn auch die [dem Kläger^VfcM Sache sich bei demjenigen , gegen welchen geklagt

Si Q ;', "° dessen Verschuldung' nicht mein- belinden sollte,''"Kl'" "'cht untergegangen sein würde, wenn sich der'Bio« "'cht der Furchterregung bedient hätte, so wird der-

0(J er er »irtheilt werden, wie es beim Interdictum liiiile iikoi,,„) j 0 , r ' mil dam gehalten wird. Bisweilen also be-ili et , "'-''(eilige f\on Geldwertb des verstorbenen Srlaven, wol-^iir,' Von " ihm der Sclav nicht gewaltsam entzogen worden

G 6Wa j |['»''Selben verkauft haben würde. §. 12. Wenn der

l;i, er den BeeitE '") von mir erlangt hat, so gilt er

m, ein schliin-

wie es dein

gefällt. §. 13. Dass derjenige, welcher Furcht

) attch der Klage de doli) ausgesetzt sei, ist gewiss,

"'cht '" ( 'r den Hesitz '") von nur erlangt bat

"•lerer r». ' °' m '°hl, wer mit Gewalt wegnahm,

Jiilj " ; b [alg der gewöhnliche| ZU sein scheint,iw "us n-pfuiu r 4o n«.a .i,>,:....;,.<» v»-«i

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Welch • ' Av '° '" •''''' P''' 1,,zr " Stelle, derjenige gemeint,''eii..'," ,',""'" fremden Sclaven, sollte er auch andern nach-sahen '''"''" 0, ' er Fliichtigwerden desselben keine Schuldii(.| l( •' ''"< b Anfangs durch Fnrchterregung oder Gewalttha-) l! 'H T"" 1 '^»'''itbünu'r widerrechtlich an sieb gebracht bat.VVaJt • *. •''" ,{ ' si,z derjenigen Sache., gegen welche die Ge-

KöOchtel war, zu versieben.