Sir!;
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IV. Tit. 1. (Juoä metus causa gesium crlt. 431
' ' n 'if die Flucht beg-eben habe, ist ilnn (demjenigen, wol-
, . r diesen Sclnven zur Flucht veranlasste) eine Sicherheit**
». l "*s abzunö'thigen, des Inhalts, dass er den Sclaven ver->
ij e " und jedenfalls [dem Eigenthihner] ansantworten wolle,
nichts desto weniger wird demjenigen, welcher die (io-
. » erlitten liat, eine dingliche [Klag«], oder die Klage ad
".' ""'/i(fi/in , oder was es sonst für eine Klage zur Wieder-
igtuig |,i cs Sclaven] gibt, völlig gesichert bleiben, so dass,
^ ,'" der Herr diesen Sclnven auf irgend eine Weise wieder
liel 0 """'" '''''"'" *olItef derjenige, welcher aus seinem feier-
■|j. " » erspreclieil {ex sllpulalione) belangt wird, sieb durch
Dach a 8c '" i<zen kann. Dies n,,, ' s ÖS* '" r <l( " FaU], wenn. der Veriirlheilung erst [der Sclav gestorben ist]; wennliel ' "' c ^ nv vor dem richterlichen Ausspruche ohne bos-S(! j "erfahren und Verschuldung' [des Beklagten] gestorben
Woh1*°l ' so AV '"' ' ( ' ,,r Beklagte ° <ler GeWaltthäter] vernnt-
j e ., ' s eiu. Und dies verhalt sich so nach folgenden WortenKdi «S! und diese Sache
f j I "*"•«»: und diese »actio mclit nach dem sclncds-c r cr ''chen Aussprnehe des Richters zurück-KhUw * werden Wird. Wenn nun also der Sclav |des"gers] 0 ] lno bo'gUcjjeg Zuthnn und Verschuldung
Kl,
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desjenigen,
welchen'-'') Klage erhoben werden wird, fluchtig wäre,
Hijjj. U88 der Richter [den Beklagten] wi dem Versprechen
Cohi* 1 '"' '''' lss er jenen Srlaven herbeisrhalfen und Idem Klü-feLr J Zuri.VL i:..r. ____ .. a. _ —___ 1 .• ,i l ■■•...
«Ofe,
'"'"ckliefern wolle. Aber wenn auch die [dem Kläger^VfcM Sache sich bei demjenigen , gegen welchen geklagt
Si Q ;', "° dessen Verschuldung' nicht mein- belinden sollte,''"Kl'" "'cht untergegangen sein würde, wenn sich der'Bio« "'cht der Furchterregung bedient hätte, so wird der-
0(J er er »irtheilt werden, wie es beim Interdictum liiiile iikoi,,„) j 0 , r ' mil dam gehalten wird. Bisweilen also be-ili et , "'-''(eilige f\on Geldwertb des verstorbenen Srlaven, wol-^iir,' Von " ihm der Sclav nicht gewaltsam entzogen worden
G 6Wa j |['»''Selben verkauft haben würde. §. 12. Wenn der
l;i, er den BeeitE '") von mir erlangt hat, so gilt er
m, ein schliin-
wie es dein
gefällt. §. 13. Dass derjenige, welcher Furcht
) attch der Klage de doli) ausgesetzt sei, ist gewiss,
"'cht '" ( 'r den Hesitz '") von nur erlangt bat
"•lerer r». ' °' m '°hl, wer mit Gewalt wegnahm,
Jiilj " ; b [alg der gewöhnliche| ZU sein scheint,iw "us n-pfuiu r 4o n«.a .i,>,:....;,.<» v»-«i
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Welch • ' Av '° '" •''''' P''' 1,,zr " Stelle, derjenige gemeint,''eii..'," ,',""'" fremden Sclaven, sollte er auch andern nach-sahen '''"''" 0, ' er Fliichtigwerden desselben keine Schuldii(.| l( •' ''"< b Anfangs durch Fnrchterregung oder Gewalttha-) l! 'H T"" 1 '^»'''itbünu'r widerrechtlich an sieb gebracht bat.VVaJt • *. •''" ,{ ' si,z derjenigen Sache., gegen welche die Ge-
KöOchtel war, zu versieben.