430 Pandect. L. IV. Tit. 2. QuOd mctus causa gesiitm erit-
auch diese an einen Andern gekommen ist, dann w» e * '.demjenigen, an welchen sie gelangt ist, wenn gleich ci"derer der Urheber der Furcht ist, auferlegt; denn CS " m |rvon Fincm erregte Furcht nicht zum Vörtheile des -A" 'aussclilagen. §. (i. Eabeo sagt: wenn Jemand durch * ,| veraidasst| die Stelle eines Beklagten eingenommen und ( 'freiwilligen Bürgen besteilt hat, so wird sowohl er ' s i e .Bürge freigesprochen; wenn blos der Bürge durch Fufv ' (( ,Wogen in die Verpflichtung eintrat, nicht auch der l> e *•*» ,so wird nur der Bürge freigesprochen werden. §• '' |,tvierfacht wird aber [beim Ersätze] das, was die [durcl» * uoder Gewalt entzogene] Sache werth sein wird, das « e ^r^ihren Früchten und allen Accessionen {omni caustt). §• *»• . rjJemand, nachdem er durch Gewalt genüthigt des vor ' tErscheinens halber ein Versprechen leistete, nachher etvV ^einen Bürgen bestellt, so wird auch er freigesprochen. »V^Aber wenn auch Jemand, der gewaltsamer Weise sie'Leistung feierlich hat versprechen lassen, weil er liachn ^Schuldner| des Versprechens nicht entbunden hat, in ""' ( |. lS sfache verurlbeilt worden ist, so glaubt JilliunUS doCB» jilun, falls er aus dem feierlichen Versprechen (('■>' " '//' .„„»;klagt, w-gm die Einrede [des Beklagten] eine ErW'öi^Ireplicatio) als llülfsmittel zur Seile stehe, da beim vl(:1 ''.'i iin »tEisatze der Beklagte zugleich den einfachen Ersatz ^habe. Eabeo aber sagte, dass auch nach der Klage £
Vierfache nichts desto Weniger der Urheber der Gcw<> | ;|l idie Einrede (des Gegners] abzuweisen sei; was, da cS .,' vi ,|t-erscheineu möchte, so zu ermassigen ist, dass er (der (ri |ft,thäteil sowohl mit der Vcrurlheilung in das Dreifache .j^jgpals [den Gegner] seines Versprechens gänzlich zu cn ^genöthigt wer<le. §. lo. Unsere Behauptung «her ou ._#4iB*dass im Vierfachen auch das Einfache enthalten 8ßI 'JJ?-focl» 6 "dahin zu erklären, dass in der Verurlheiluug zum . > jJifSdie [entzogene] Sache selbst völlig mit enthalten sei ,-gfflZurückgabe dadurch geschehe, die [eigentliche] Strato ,,,,. iii" 1 '
Wie W (M
sei" 1 ':
auf den dreifachen Frsatz gestellt werde. §. 11
ein Sclav [des Klägers| ohne bösliches Verfahren nO
dtmg desjenigen, welcher [gegen den Eigenlhünier «es " j ( ,], ( 'H
gewaltsam verfahren und verurlbeilt worden ist, A,,ti$9&
der Venu**
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verloren hat'.' In diesem Falle wird von
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7 I VO»des Beklagten, wenn [der Sclav] während der &>e» ^XC'
Monaten (cf. I. 2. u. S. Cod. de usur. reijud.) "'". J,,,, tf«?
urtheilung gestorben sein sollte, deshalb etwas ,,;irM " ,l*,.,| ? ,e,S ff
den, weil er schon durch die Strafe des dreifachen BT» jfjit
sein Vergehen Genugtuung zu leisten gezwungen « ^ cf
denjenigen [fremden] Sclaven aber, von dem et» neis» >