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1 (1830) Pandecten. Buch 1 - 11 Des Kaisers Iustinian Institutionen
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424 Pandect. L. IV. Tit. 2. {>uod mcttts causa geslum en'-

acceptilalio ' °) oder irgend eines andern Grundes der Beirei

[von der bisherigen Obliegenheit], §. 5. Julianus s ', .

dritten Buche der Digesten die Meinung auf, das* derje 1 "^

welchem eine Sache aus Furcht übergeben worden ist,

nicht allein zurückgeben, sondern auch wegen seiner *> .

Absicht dabei Verantwortung leisten (de dolo reproinil'^ .

müsse. §. 6. Wiewohl wir die Ansicht haben, dass eine oi»o

liehe Klage zn gestatten sei, weil [nach der Annahmej d' e ',

Frage stehende] Sache sich im Eigenthume dessen bei'" .

der die Gewalt erdtildet hat, so wird doch nicht ohne l* rl

zu behaupten sein, dass, wenn Jemand auf vierfachen v ,

[seines Verlustes] geklagt, die dingliche Klage wegfa» e > t1 \

es sicli so auch im umgekehrten Falle (vel contra) verhaue

§. 7. Wach dem [vorliegenden] Edicte nun ist die Wietlerci^^

Setzung, nämlich in den vorigen Stand durch den Richter i*- 1

wegen, so anzustellen, dass, wenn die Sache wegen Furcln

gehändigt worden ist, sie [vom Empfänger] zuriickg c S e ■

und, wie schon bemerkt wurde, in Beziehung auf [i' ,0 ff i, e

böse Absicht Verantwortung [darüber], ob nicht etwa die B '. j

[bei ihm] verschlechtert worden sei, geleistet werde. _ i

wenn etwa durch acceptilalio eine Aufhebung der [bish er » .^

Forderung eingetreten ist, so wird diese Forderung W ie< j„

ihre frühere Lage zurückversetzt werden müssen, und zy

dem Grade, dass Julianus im vierten Buche der V'o , e(

schreibt, es müsse, wenn Geld geschuldet wurde, "Welche 8 l

Gläubiger], durch Gewalt [des Schuldners] genö'lhigt, *" ,

rückbezahlt erklärt hat (quae aeeepta per villi facta .

wofern es [der Schuldner] nicht wirklich bezahle, oder ^

hergestelltem Forderungsrechte [des Gläubigers] sich an

Klage einlasse (Judicium aeeipialur), derselbe zum vie r „n

Ersätze [seiner Schuld] verurthcilt werden. Aber auch, „

ich gezwungen dem, welcher durch Stipulation eine F or< ! g o

erwerben will (slipulanti), etwas versprochen haben s« 1 '. 0)1

wird diese Stipulation durch eine entgegengesetzte St'l" 1 . ^

aufgehoben werden müssen (aeeepto facienda eril)- ,^1

auch wenn das Niessbrauchsrecht oder Dienstbarkeiteu

ähnliche Weise] verloren worden sind, werden sie wicd e ^

zustellen sein. §. 8. Da aber diese Klage (actio quoa ^

causa) eine actio in rem scripta ls ) ist und nicht »'____________________________ i (Ijp

16) Acceptilalio (ein unübersetzbarer Atisdruck) bezcicl"'' „ngAufhebung einer durch Stipulation entstandenen 1' °''^gc(obligatio) durch Anwendung einer Stipulation entgegsetzten Inhalts. weW» ,l! '

17) D. h. dass, wenn man einmal die dingliche Klage ghat, die Klage auf vierfachen Ersatz unstatthaft werde- ^e

18) Actio \personalis] in rem scripta ist im Allgemein ^fsolche Klage, welche, obwohl sie zunächst auf da»