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424 Pandect. L. IV. Tit. 2. {>uod mcttts causa geslum en'-
acceptilalio ' °) oder irgend eines andern Grundes der Beirei
[von der bisherigen Obliegenheit], §. 5. Julianus s ', .
dritten Buche der Digesten die Meinung auf, das* derje 1 "^
welchem eine Sache aus Furcht übergeben worden ist,
nicht allein zurückgeben, sondern auch wegen seiner *> .
Absicht dabei Verantwortung leisten (de dolo reproinil'^ .
müsse. §. 6. Wiewohl wir die Ansicht haben, dass eine oi»o
liehe Klage zn gestatten sei, weil [nach der Annahmej d' e ',
Frage stehende] Sache sich im Eigenthume dessen bei'" .
der die Gewalt erdtildet hat, so wird doch nicht ohne l* rl
zu behaupten sein, dass, wenn Jemand auf vierfachen v ,
[seines Verlustes] geklagt, die dingliche Klage wegfa» e > t1 \
es sicli so auch im umgekehrten Falle (vel contra) verhaue
§. 7. Wach dem [vorliegenden] Edicte nun ist die Wietlerci^^
Setzung, nämlich in den vorigen Stand durch den Richter i*- 1
wegen, so anzustellen, dass, wenn die Sache wegen Furcln
gehändigt worden ist, sie [vom Empfänger] zuriickg c S e ■
und, wie schon bemerkt wurde, in Beziehung auf [i' ,0 ff i, e
böse Absicht Verantwortung [darüber], ob nicht etwa die B '. j
[bei ihm] verschlechtert worden sei, geleistet werde. _ i
wenn etwa durch acceptilalio eine Aufhebung der [bish er » .^
Forderung eingetreten ist, so wird diese Forderung W ie< j„
ihre frühere Lage zurückversetzt werden müssen, und zy
dem Grade, dass Julianus im vierten Buche der V'o , e(
schreibt, es müsse, wenn Geld geschuldet wurde, "Welche 8 l
Gläubiger], durch Gewalt [des Schuldners] genö'lhigt, *" ,
rückbezahlt erklärt hat (quae aeeepta per villi facta .
wofern es [der Schuldner] nicht wirklich bezahle, oder ^
hergestelltem Forderungsrechte [des Gläubigers] sich an
Klage einlasse (Judicium aeeipialur), derselbe zum vie r „n
Ersätze [seiner Schuld] verurthcilt werden. Aber auch, „
ich gezwungen dem, welcher durch Stipulation eine F or< ! g o
erwerben will (slipulanti), etwas versprochen haben s« 1 '. 0)1
wird diese Stipulation durch eine entgegengesetzte St'l" 1 . ^
aufgehoben werden müssen (aeeepto facienda eril)- ,^1
auch wenn das Niessbrauchsrecht oder Dienstbarkeiteu
ähnliche Weise] verloren worden sind, werden sie wicd e ^
zustellen sein. §. 8. Da aber diese Klage (actio quoa ^
causa) eine actio in rem scripta ls ) ist und nicht »'____________________________ i (Ijp
16) Acceptilalio (ein unübersetzbarer Atisdruck) bezcicl"'' „ngAufhebung einer durch Stipulation entstandenen 1' °''^gc(obligatio) durch Anwendung einer Stipulation entgegsetzten Inhalts. weW» ,l! '
17) D. h. dass, wenn man einmal die dingliche Klage ghat, die Klage auf vierfachen Ersatz unstatthaft werde- ^e
18) Actio \personalis] in rem scripta ist im Allgemein ^fsolche Klage, welche, obwohl sie zunächst auf da»