p AK DECT . L. IV. Tit. 2. Quod mctus causa gesfum erit. 425
Per
,, S ?" des Gewalttäters in Schranken halt, sondern das, was
tar ^ Irc ' 1 ' ffethau worden ist, gegen Alle wieder in den frii-
, ' j ta »d zurückgebracht wissen will, so ist Julianiis nicht
»uverd
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lenter Weise vom Marcellug darüber getadelt worden,er schreibt, wenn ein Bürge gewaltthätig verfahren sei,I v °" seiner Verbindlichkeit befreit zu werden ''•>) , so seij e Ruhiger] mit seiner Klage gegen den Beklagten [d. i.Ion) ' "'cü* >'i den vorigen Stand wieder einzusetzen,
*1bji . r Bürge müsse, wenn er nicht etwa [den Gläubiger]°r in den Stand setze, [gegen den Schuldner] zu klagen,a„ .'Schein Ersätze [des Betrag« der Schuld, wofür er bürgt,w ei ' Gläubiger] verurtheilt werden 2 °). Aber richtiger ist,Sei' 1 j a r c e 11" s bemerkt, dass [nämlich] auch gegen dene 'ue r '• c '' ese Klage (quod mctus causa) Statt linde, da gieWcfi'o] { n rcm scripta ist.
^Wef i ^ AJ- lib ' IV * cut *' (l ' l"' ov ' — Es ist n,c,lt ZH be "d a? ®' u > dass, wenn auf Veranlassung des Schuldners, der
Ides Mittels] der Furcht sich bediente, die Büryen durch
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a llc i * "<"/«> [von Seiten des Gläubigers] frei geworden sind,Um ^ e ^ me Bürgen [vom Gläubiger] Klage erhoben werdentut ' m '' s 'e sich ihrer Obliegenheit wieder unterwerfenc i'eponanl in obligalioncm\. §. 1. Wenn ich durch von
gj'.'Ssverhällmss (obligatio) zu einer gewissen Person riiefc-„. mich^ einer bestimmten Sache sich gründet, und daher nur"Sun die verpflichtete Person angestellt werden sollte, dochai!!" il '"" sw ''' sc auch gegen den dritten Besitzer jener Sache
1()\ ?' ( ' s 'ellt werden kann."Gl' | ncc >'Pto libaretur, d. i. damit er vermöge einer mit dem0 » a,lu iger vollzogenen acceptilatio so angesehen werde, als
50) ri Cr Wirklich für den Schuldner bezahlt habe.y u . e '".hier behandelte Fall ist folgender: Bin vom Schuldners ' Sicheratelhmg des Gläubigers bestellter Bürge hat gewalt-li'rt"" }^ e ' sc dein Gläubiger die Erklärung, dass er riieksicht-S(% . 1 seiner Forderung an den Schuldner befriedigt worden|,j'» a "genö'thigt, und nun entsteht die Frage, wie "dem Gläu-h:? er > der jetzt eigentlich weder vom Schuldner noch vom'"'£''u etwas verlangen kann, zu helfen sei!
'»mint
J u 1 i a n ii s, der Schuldner bleibe, wenn Hm nicht etwa zur
leuerlen Anerkennung seiner Obliegenheit der Bürge selbstSchTä» 6 <">d so dem Gläubiger wieder ein [Ungerecht ver-äll. < -"' ,s * adversus reutn quoque actionem restituat) ausserKrh" 1 nexus i "i'<l "< ir der Bürge müsse zur Strafe den vier-<iii- Bol| ag der Schuld an den Gläubiger in Folge der vonCbM* a "S' e stelIten actio quod mctus causa bezahlen. Mar-M e - " dagegen ist (nach Ulpians Ansicht) der richtigem,] ""'."R, dass der Gläubiger die actio quod mctus causa aufVor "" li,du! auch g (! gen den Schuldner selbst (wobei wohlrei , us gesetzt wird, dass dieser an dem gewaltsamen Verfah-"alh v* B ." r S en heimlichen Anlheil genommen habe und des-ötrafe verdiene) erheben könne.