422 Pandect. L. IV. Tit. 2. Quod metu» causa gestum cr ' 1,
neu Ehemännern jene Befürchtung [rticksichtlich der ,',.'.1.,merlrä glicfaer sein muss, als selbst die des Todes. §• 3. **'sichtlich der Fülle nun, welche, wie wir sagten, nach die ^Edicte zu benrlheilen sind, m.'tclit es keinen Unterschied»sie Jemand für seine Person gefürchtet hat, oder in Beztf'auf seine Kinder, da vermöge ihrer Zuneigung Elternfür ihr«', Kinder Tals für sich selbst] in Furcht gesetzt Z8 *den pflegen. „
9. ULP. |ib. XT. ml Ed. — Unter Furcht aber •"«£wir eine solche verstehen, die schon eingetreten ist '/".'"„(.//•;«), und nicht |e(\va blot] die Mutlimassiing, das« »'■ . ,.stehen werde. Und so schreibt Pomponius im 'i*' 1 ' er .er sagt nämlich, es sei eine schon veranlasste Furcht z " ustehen, das ist [der Fall], wenn man von Jemandem i" ^versetzt worden ist. Endlich stellt er die Frage «° ' ^jwenn ich mein Grundstück, weil icli hörte, dass Je"'' 1 , ^Wallen [gegen mich] käme, preisgegeben haben SOiWe, ^j.
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Edict Platz ergreife; und er theilt mit, Labeo sei •■ ^
■Hing, das Edict sei |hier| nicht anwendbar und das Inte* , g „jw/iy/c vi falle [auch] weg-, weil ich, da ich die Entsetz« 0 * ^dem Besitze] nicht abgewartet , sondern mich auf " ,c _ ut $>
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begeben habe, nicht als gewaltsam [aal dem Besitze^ ^„......„„l.„,. kW. a...i..,.o ,.„..i.;;it „„ „:„i. j~„„ wenn J cU .*
anzusehen bin. Anders verhält es sich dann, wenn
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entfernte, denn dann ist das Edict anzuwenden.
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nachdem Bewaffnete [das Grundstück] betreten haben •> , e .
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auch in dem Falle, wenn du etwa mit '
„.,('1»"'"liauplef, dass auch in dem Falle, wenn du riw a mit / '"''.' (Jr
einer IMens« henschaar auf meinem Grunde und Boden ,„
bände gewaltsamer Weise errichtest , sowohl das i" . - B ^
Quod vi m/1 cfinii, als auch dieses Edict Anwendung ^ |f |,
nämlich weil irli ans Furcht dich dies lliuii lasse.
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wenn ich durch Gewall genöthigt dir den Besitz [meuie* ^sollte, kommt dieses Edict, ""' ))( ,,,rli'
Stücks] übergeben haben
|> oni us sagt, zur Anwendung-. §. 1. i'.s isi ——
len, dass der Prätor in diesem Edictc sich allgemein «
Ix'" 1 ' 1Es ist aber /■» | |fl c,
Beziehung auf eine Person (in rem) ausdrückt, BUCB " .i.fU
fügt, von wem die [fragliche] Handlung ausging;
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deshalb wird, es mag eine einzelne Person sein, , fä $Furcht veranlasste, oder ein Volk, oder eine Viiv>"> .,,. r ,.ifoi f -Cpflegium, oder ein Corpus, dieses Edict P' otZ r j ie ti$®Aber wiewohl der Prätor von der Gewalt ohne y n . g^et«•les Urhebers (trifft furtum u (juorunque) " l s '*""' v^""handelt, so bemerkt doch Pomponius treffend, .? j^j o^dich gegen die Gewalt der Feinde oder J "" , V""
ich, um ilicli gegen sin urewail oer i'einui; w»>"
des Volkes zu schützen oder daraus 7.11 befreien , j (ß
dir empfangen oder dich verbindlich g-cinacht' haben