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1 (1830) Pandecten. Buch 1 - 11 Des Kaisers Iustinian Institutionen
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413
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Pandect. L. IIT. Tit. 6. De caJiimniatoribus, 413

»e f r That erworben worden. §. 1. Aber auch ausser die-e ; \ " e stcut eillc Condiction 5S ) zu, wenn es sich Mos um3, . ^''«iiuliclikeit des Empfängers handeln sollte; denn wennV 1 U ' n e '" e *' es ^ euer8> so wird der Zustand desjenigen,t, e . .^ Suzt > hesser sein. Demnach, wenn eine Coudiction an-Mrl n so "' e > °° [dann wohlj diese Klage aufgehoben

lia c )' , 0< * er aher aufs Dreifache sollte zu gehen sein? Ob wirfur'\ ^ e ' s I >U5 ') wie es beim Dieb gehalten wird (ejceinplot '/'Sowohl aufs Vierfache die Klage geben, als auch die1,1, ! cll0l >? Aher ich glaube, dass eine von beiden Klagen"Sil"' ^° a ^ or ^* e Condiction zusteht, da .ist es nicht

ff) lisch einem Jahr die Klage aufs Geschehene zu geben.

*»&' t " AJ- '''' JV " ( " 1 f - tl - ?"'"''''"' D:,s Jam " abcr f :i "* 1li at '" Bezug auf die Person desjenigen , der Geld gegeben

lauf' " ai| iit nicht gegen ihn geklagt würde , von der Zeit zu

(i e | a », da er [das Geld] gegeben hat, wenn ihm nur die

ito- e 't) rechtlich zu verfahren, zu Tlicil wurde. In Be-

lnj, '..' "ie Person jenes aber, [um dessen willen] , damit

ff Co, eh'. C i £ e £ eu denselben geklagt werde, ein Anderer Geld

\v 0 j D ; lal ) kann man zweifeln, ob [das Jahr] vom Tage an,

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s Geld gegeben worden, gerechnet werden müsse, oder^ r [von dem Tage an], da er erfahren hat, dass es ge-^cis ^ v . 0rae " sei '> weil der, der [von seinem Hechte] nichts*<V ' Möglichkeit, rechtlich zu verfahren, nicht zu haben[tV> -," ^"^ es > st der Wahrheit gemässer , dass von dem

b J Bn das Jahr gerechnet w r erde, da er es erfahren hat.j\i 1( i ' AUJj. lib. X. ad Ed. Wenn Jemand von einemV e ,,j , n Geld em])fangen haben sollte, damit er mir nicht eineAnn,. Css ' lc hkeit bereite, so werde ich, wenn es .auf meinen8'er . ii" 8' e ffel>en worden ist, oder von meinem Gesehäftsbesor-''ilhl Cr -Angelegenheiten, oder von dem, der meine Geschäfte

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wollte, und ich es genehmigt habe, so angesehen, als

4iif, J 58 [selbst] gegeben. Wenn aber nicht auf meinen

''alle, b ei11 -Anderer es ihm, obgleich aus Mitleiden, gegeben1v Ci .j ( So "te, damit [mir] nicht [eine Verdriesslichkeit] bereitet(f soll' ' es auCn "icLt genehmigt habe, dann könne sowohli i t -^ es zurückfordern, als auch ich aufs Vierfache klagen.s 'i] ni . e, "i [etwas] eni])fangen worden ist, damit einem I laus-'ii^ '!' e Verdriesslichkeit bereitet werde, so ist auch dem«el ( ( " ,e Klage zu geben. Ingleichen wenn ein Haussohn^s.sr'i i ''"* r " haben sollte, damit er [Jemandem] eine Ver-s cllj st i,' bereile oder nicht bereite, so wird gegen ihnv e Klage gegeben werden; und wenn ein Anderer nicht

^tJehnibus 4 ''°" Be 8' l ''f der Condictionen siehe j. 15. D. de actio-