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414 Pamdeot. I,. in. Tit. 6. Da calumnlatoribus.
auf meinen Auftrag es ihm gegeben haben sollte, damit LJdem eine Verdriesslichkeit] nicht bereitet werde, dann . i 0[jener] auch selbst es zurückfordern und ich aufs »'* . ellklagen, §. 2. Da ein Pächter öffentlicher Einkünfte hc |, e nzurückbehielt und ihm, [damit er sie herausgebe,] Geld g » ^worden war, das [ihm] nicht gebührte, so ist auch er »" . egern Theil des Edicts durch die Klage auf das Gescgehalten. . ..w
8. ULP. lib. IV. Opin. - Wenn der, welcher fo*»^die Untersuchung s6 ) hat, unterrichtet sein sollte, , S j„esdem , der unschuldig war, unter dem Vorgeben irgend _Verbrechens, das, als von ihm begangen (in eo), nicht ^sen worden ist, Geld empfangen ■worden, so befehle er ' ;| |das, was unerlaubt erpresst worden ist, der Fassimg (./*', ja-des Edicts gemäss, welches von denen handelt, die t» el i < ^mit sie [Jemandem] eine Verdriesslichkeit bereiten oder ^bereiten, empfangen haben sollten, zurückerstattet wei -0 >y et .lege dem, der dies begangen hat, nach' Beschaffenheit " ebrechens eine Strafe auf. der
9. PAPIN. lib. II. de Aäult. — Mit einem Scla*^,angeklagt wird, wird, wenn es verlangt werden sollte, ^Buchung (durch die Folter) angestellt (qiiacslio haheim'): ,ist er freigesprochen worden, so wird der Anklüger dem ^zur [Leistung] des doppelten Werthes verurtheilt. Ao e
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abgesehen von (citra) der Schätzung des Werthes W"der Chicane desselben Untersuchung angestellt. Deu" ^das Verbrechen der Chicaue von dem Schaden f? e ' re . m V 0 ]ter)in dem Sclaven wegen der Untersuchung (durch diedein Herrn zugefügt worden ist.
56) Cupts de ca re notlo est. Notio heisst das Recht) 0 igewisser Fälle Untersuchung zu veranstalten, " oS i; e f '"«lein Magistratus zusteht, als denen zustehen kau") j ^Gerichtsbarkeit haben. Vgl. Zimmern a. a. 0. »"'S. 8.