Druckschrift 
1 (1830) Pandecten. Buch 1 - 11 Des Kaisers Iustinian Institutionen
Entstehung
Seite
412
Einzelbild herunterladen
 

412 Pandkct. L. III. Tit. C. Da calummaioribus.

2. PAUL. IIb. X. ad Edicf. Ja sogar wenn ü*Jjjvon seiner Verbindlichkeit befreit sein sollte, kann er \ß°i 'gesehen werden, [als] habe er [Geld] genommen. Und "' ISS i( ,.1 findet Statt], wenn Geld zum unentgeltlichen Gebrauch g*fc^ben worden, oder eine Sache zu geringerem Preise Ycrnii ,oder verkauft worden sein sollte. Auch verschlägt es "'

ob er selbst das Geld empfangen, oder befohlen, dass es P! I*

Andern gegeben werde, oder es genehmigt haben sollte,

es in seinem Naiuen empfangen worden sei. . . eS

3. ULI'. lib.X. ad Md. Und im Allgemeinen ^0,eben so sein, wenn er überhaupt irgend einen Vor'hed u ( - ^empfunden hat, sei es vom Gegner oder von irgend ei« 0111 crdein. §. 1. Wenn cr also |Gold| eui]ifangcn hat, <la,n (f[Jemandem 1 eine Verdiiessliehke.it : bereite, mag er es ""'! .[^.jthan haben oder nicht gethan haben, und [auf gleiche ', p ,wer empfangen hat, damit er eine Vcrdr^esslichkeit i' lC ' .),reite, ist, auch wenn er es gelhan hat, gehalten. § - ^dies Edict ist auch der gehalten, i\nr dcjicclus ''-*) ist; '"£| i . (rf ijaber heisst Einer, der auf schändliche Weise einen Y ^.g

JDas wird zu. bemerken sein, " aSS 'i jjc,

§. 3.

geiua-chjt hat.

Geld gegeben hat, damit Jemand eine Verdriesslichkcit c nnicht selbst das Zuiiickfoidenmgs-[rechtJ haben \yira, ...er hat schändlich gehandelt. Aber dem wird das rordt| recht | gegeben werden, in Bezug auf welchen [etwa*- ^gelien worden ist, damit demselben eine Cliicanc bereite' . ^Deshalb, wenn Jemand sowohl von dir Geld einpiai'g' . f)damit er mir eine Verdriesslichkeit bereite, als auch >0 .j v |a-dninit er sie mir nicht bereite, so wird er mir durch s£$»gen gehalten sein. (>)

4. GAJ. lib. IV. Ed. pvavhic. - Diese .*WJ^,Hteht dem Erben zwar nicht zu, .weil es ihm genug 011 .^fliiss er das Geld, welches der Verstorbene gegeben hat,fordern kann. s | C |it

5. ULP. lib. X. ad Ed. Gegen den Erben ifMj \ (-sie auf das zu, was auf ihn gekommen ist. Denn c f ' ji)'"ordnet worden, dass schändliche Gewinne auch den >' A j^liiS'rissen werden [solhn|, obgleich die Verbrechen |dc» j^),-sers] erlöschen; z.B. das um einer Fälschung oder d eciter um eines günstigen Urtheils willen Gegebene WH ^ |]C |idem Erben entrissen werden, und wenn sonst «*»"?

53) Dvpixlim heisst Kinor, der einen Vertrag gemach' " ^ rl rist sowohl im guten als bösen Sinn gebräuchlich a/ jjrföboii. h. «) Da es unsrer Sprache an einem solf , j )C j|)tdeutigen Worte fehlt, so uiusste das lateinische V»°holten werden.

04) Nämlich die in der L. i. pr. h. 1. beschriebene.

rf