412 Pandkct. L. III. Tit. C. Da calummaioribus.
2. PAUL. IIb. X. ad Edicf. — Ja sogar wenn ü*Jjjvon seiner Verbindlichkeit befreit sein sollte, kann er \ß°i 'gesehen werden, [als] habe er [Geld] genommen. Und "' ISS i( ,.1 findet Statt], wenn Geld zum unentgeltlichen Gebrauch g*fc^ben worden, oder eine Sache zu geringerem Preise Ycrnii ,oder verkauft worden sein sollte. Auch verschlägt es "'
ob er selbst das Geld empfangen, oder befohlen, dass es P! I*™
Andern gegeben werde, oder es genehmigt haben sollte,
es in seinem Naiuen empfangen worden sei. . . eS
3. ULI'. lib.X. ad Md. — Und im Allgemeinen ^0,eben so sein, wenn er überhaupt irgend einen Vor'hed u ( - ^empfunden hat, sei es vom Gegner oder von irgend ei« 0111 crdein. §. 1. Wenn cr also |Gold| eui]ifangcn hat, <la,n (f[Jemandem 1 eine Verdiiessliehke.it : bereite, mag er es ""'! .[^.jthan haben oder nicht gethan haben, und [auf gleiche ', p ,wer empfangen hat, damit er eine Vcrdr^esslichkeit i' lC ' .),reite, ist, auch wenn er es gelhan hat, gehalten. §• -• ^dies Edict ist auch der gehalten, i\nr dcjicclus ''-*) ist; '"£| i . (rf ijaber heisst Einer, der auf schändliche Weise einen Y ^.g
JDas wird zu. bemerken sein, " aSS 'i jjc,
§. 3.
geiua-chjt hat.
Geld gegeben hat, damit Jemand eine Verdriesslichkcit c nnicht selbst das Zuiiickfoidenmgs-[rechtJ haben \yira, ...er hat schändlich gehandelt. Aber dem wird das rordt| recht | gegeben werden, in Bezug auf welchen■ [etwa*- ^gelien worden ist, damit demselben eine Cliicanc bereite' . ^Deshalb, wenn Jemand sowohl von dir Geld einpiai'g' . f)damit er mir eine Verdriesslichkeit bereite, als auch >0 .j v |a-dninit er sie mir nicht bereite, so wird er mir durch s£$»gen gehalten sein. (>)
4. GAJ. lib. IV. aä Ed. pvavhic. - Diese .*WJ^,Hteht dem Erben zwar nicht zu, .weil es ihm genug 011 .^fliiss er das Geld, welches der Verstorbene gegeben hat,fordern kann. s | C |it
5. ULP. lib. X. ad Ed. — Gegen den Erben ifMj \ ( „-sie auf das zu, was auf ihn gekommen ist. Denn c f ' ji)'"ordnet worden, dass schändliche Gewinne auch den >' A j^liiS'rissen werden [solhn|, obgleich die Verbrechen |dc» j^),-sers] erlöschen; z.B. das um einer Fälschung oder d e „citer um eines günstigen Urtheils willen Gegebene WH ^ |]C |idem Erben entrissen werden, und wenn sonst «*»"?
53) Dvpixlim heisst Kinor, der einen Vertrag gemach' " ^ rl rist sowohl im guten als bösen Sinn gebräuchlich a/ jjrföboii. h. «)• Da es unsrer Sprache an einem solf , j )C j|)tdeutigen Worte fehlt, so uiusste das lateinische V»°holten werden.
04) Nämlich die in der L. i. pr. h. 1. beschriebene.
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