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Pandect. L. III. Tit. 5. De negotiis gcstis. 407
Hören Laben, dass sie zur Zeit des in Folge der Klage em-j ei ' e ten Streites zahlungsunfähig waren. §. 2. Ein Vater., > Wenn er die von ihm geschenkten Sachen [seines] aus derG ! V i. ent " as senen Sohnes verwaltet hat, dein Sohn durch die
es cl)aftsfiihruiig'sklage gehalten.2 . 38. TßYPHOlV. lib. II. Disput. — Der, welcher ohne
! seu Geld schuldete, hat die Geschäfte seines Gläubigersr. ""rt; man hat gefragt, ob er auf die Geschäftsführungs-, 8' e die Zinsen jener Summe leisten müsse. Ich habe gesagt,
s 5 Wenn er von sich selbst hat einklagen müssen, er Ziu-
1 schulden werde; wenn aber der Zahlungstag des Geldes^eit, wo er die Geschäfte führte, noch nicht gekommen
r > so werde er keine Zinsen schulden; aber wenn der Tag
.Sangen, so werde er, wenn er nicht in die Rechnungen des
«Ubigers, dessen Geschäfte er führte, jenes von ihm geschul-
e Geld eingetragen hat, mit Recht Zinsen auf eine Klagec,„. e " Glaubens leisten. Doch wir wollen sehen, welche Zin-
sen
Andsen
er schulden Avird; ob die, zu welchen derselbe Gläubigerer « [Geld] dargeliehen hatte, oder auch die höchsten Zin-
s *aft
'„Weil, wo Jemand das Geld desjenigen, dessen Vormund-
oder Geschäfte er verwaltet, oder ein Municipalbeatnter
,,/ ; 'UUches [Geld] zu seinem Gebrauch verwendet hat, er diels 'en Zinsen leistet, wie von den höchstseligen Kaisern 4 6 )»ordnet worden ist. Aber ein verschiedenes ist das Ver-
gilt
"iss desjenigen, der sich nicht aus der Verwaltung Gelder
oinnven hat, sondern [sie] von einem Freunde erhielt und
., oer Geschäftsverwaltung. Denn jene, in Bezug auf welche
.' s so eben Angeführte] verordnet worden ist, werden, da sie
e "«entgeltliche, wenigstens eine unbescholtene und sich
). ^ r on welchen , lässt sich nicht mit Bestimmtheit Eingeben."piin obwohl in der L. 7. \. 4. D. de admiii. vi perle, tut.*". 7. in «lieser Beziehung eine Verordnung des Septim.JJOVerns erwähnt und in der L. 1. C. de us.pup. 6. So. eino"hnlichc des Antoninus (Caracalla) mitgethcill -wird,""d man hieraus schliessen zu können scheint, dass unter''ein Ausdruck: Divi Principcs, wie öfter, so auch hier, jeneKaiser zu verstehen seien, woraus zugleich folgen würde,«»88 Tryphoninus nicht blos nach Severus und unter^aracalla, wie zur L. 11. D. de post. 3. 1. angegebenWorden , sondern auch nach des Letztem Tode geloht habe,?o spricht doch gegen diese Annahme der Umstand
dass■jracalla in der erwähnten Verordnung im Codex aus-Y'iicklich sagt, es sei dasselbe schon früher verordnet wor-"en (o/im placuit). Es sind also die im Text stehende«»orte: « Divis Principibus constitutum est unbestimmt zu'eiiincn für: es ist durch kaiserliche Constitutionen verordnetworden, wie sie auch Zimmern a. o. O. Bd. 1. $. 247.»• l>33. versteht.