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1 (1830) Pandecten. Buch 1 - 11 Des Kaisers Iustinian Institutionen
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406
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Pahdect. L. in. Tit. 5. D» negotii* gcsti*

2. Aber auch der Fall der^ g<j .

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er sicli auszahlen könne. §. 2. ADer auuu uci «.« - #^delklage komme bei der Geschäftsf ührungsklage nicht in .tracht 44 ), und dadurch erlösche [jene Klage], nachdem scMonate vergangen sind, wenn [der Geschäftsführer! entwden Sclaven unter den Sachen [des Geschäftsherrnj nie» 1 ".,funden hat, oder nachdem er denselben gefunden, Wj 1 , '.Zubehör beigegeben war, oder in wiefern der Mensch scuter geworden wäre, oder was durch denselben, nicht ausVermögen des Käufers erworben worden wäre, weder gden hat, noch zurückgenommen hätte, es auch niebt inGeschäften des Käufers selbst, die er führte, wäre, "W° r j e .es sich gegenwärtig zurückgäbe. s '- TMiriirens, vv ' e,1 "-,ri'-

es sich gegenwärtig zurücttgaoe. ^. j, u W ,, t

inaud] aus einem andern Grund einer immerwährenden>

bindlichkeit, da er reich* ist, sclmlden sollte , sonicht zuzurechnen, wenn er nicht bezahlt haben sollte; - ~dings, wenn auch die Rücksicht auf Zinsen nicht z« r ischwerdo bewegt 45 ). Und verschieden ist es beim ^° nn 'r r ji,weil da daran lag, dass in Folge der -.-.»-----_j <1ainit

der Schuldner ist, weil da daran lag, dass in j?oigu »-Lern Verbindlichkeit [die Schuld] geleistet werde, damit Laus der Vormundschaftsklage geschuldet würde. .j,

36. PAUL. lib.IV. Quaesf. Wenn ein freier Me«^,,der mir in gutem Glauben diente, ein Gelddarlehn aufgenoiB ^nnd dies in meinen Nutzen verwendet haben sollte, so >sehen,' auf welche Klage ich das, was er in meinem J-' yjjverwendet hat, zurückgeben müsse; denn er hat das "v, rf finicht wie das eiues Freundes , sondern wie das eines , ell)geführt. Aber es ist dio Geschäftsführungsklage z u *Veldlwelche aufhört zuzustehen, wenn seinem Gläubiger [ a0Sbezahlt sein sollte. j e j

37. Idem lib. I. Scnleid. Zur Zeit der Einleitung ,,Streites pflegt untersucht zu werden, ob der Mündel, a ^Geschäfte ohne Ermächtigung des Vormundes geführt v* fsind, reicher durch die Sache geworden sei, wegen tV , -ßer die Klage erleidet. §. 1. Wenn Jemand ein GeWg e ^führen sollte, so wird er gezwungen, auch für die ^ lU ~ (I Vstehen und für die Gefahr derjenigen Darlehnsverträ'ge C "j,man) , die er selbst abgeschlossen hat, wenn nicht durc ^nen Zufall {forluilis casibus) die .Schuldner ihr Verwo»

44) In diesem Satze ist von dein Fall die Rede, "WO u 5Tj; fl fct JKäufer eines fehlerhaften Sclaven die Geschäfte des JK fführt und also die Wandelklage (redhibkoria) eigen" 1 jjSgen sich selbst anstellen müsste. Ueber diese Klag" "'21. Buch 1. Tit. . ut \vr

45) D. h. weim nicht die Absicht, bei einer bisher n,c "I |lS (ei'baren Schuld Zinsen zu erhalten, den Gläubiger «ur»hing der Klage bewegt. ,