Pandect. L. III. Tit. f>. De ncgotüs gcstis. 405
, le ">*gift kanu nicht blos durch die Mitgifts-, sondern [auch]
■fch di e G esc l ia Xt s führungs-Klage erhalten werden. Dies
r ,." n i Wenn bei der Geschäfts!iihrung' der Mann, während er
e beschäfte] führt, hat gewähren können; denn sonst kann
'«Uli nicht zugerechnet werden, dass er von sich nicht ein-
s Klagt haben sollte. Aber auch, nachdem er [sein] Vermö-
j> u verloren haben sollte , wird die Geschäftsführuugsklage
° c h in voller Wirksamkeit sein, obgleich wenn er als Ehe-
,a "n mit der Mitgiftsklage belangt werden sollte, er freizu-
I ecJien ist. Aber hier ist eine gewisse Beschränkung' zu
"«achten, so dass dann die Beschwerde [gegen den Mann]
■ . »<at, (in soweit er [nämlich] hat gewähren können, ob-
. lc l> er es nachher verloren haben sollte) 43 ), wenn er zu
i ei- ^eit im Stande war, ihr Zahlung- zu leisten; denn er
nicht auf der Stelle [etwas] bei seiner Pilicht versehen,
li i'". er n ' c I»t sogleich seine Sachen verkauft hat, um Geld
J ejzutreibeu; es wird endlich einige Zeit vorübergehen mü's-
a , ' Während welcher er gesäumt zu haben scheine. Wenn
1 unterdessen, ehe er seine Pflicht erfüllt, [sein] Vermögen
flu ° l ' en gegangen ist, so ist er eben so gut aus der Geschäffs-
f <iiigsklage nicht gehalten, als wenn er niemals gewähren
>''';'■ Aber auch wenn der Ehemann gewähren kann, wird
fa) sc ' iu f'- s füliruiigsklag'e herbeigeführt, weil vielleicht Ge-
s Vorbanden ist, dass er aufhören möge, zu gewähren.
. • lJass iciiiT aber . der die tiesphöfle. ("seil
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)ass jener aber , der die Geschäfte [seines] Schuldners
, ') zur Zurückgabe des Pfandes gehalten sei, glauben wir' «a ihm Geld geschuldet wird, und nichts da war, was
T: (l V iuv> ■ j'ucere polnil, quamvis poslea amiscrit. Innnserm~ ex t ist die erste Hälfte dieses Satzes, und in der Göllinger
■ '• -Ausgabe <ler ganze «Satz so durch den Druck hervor-g*noben, als bezeichneten die in demselben enthaltenen Worte
eii Gegenstand der vorher erwähnten Beschwerde (querein),A '«CT welcher hier, wie öfters (z. B. Weiler unten \. 3.), sov el B 'S Klage, und zwar hier die GesehäTlsf'ührungsfclage zuverstehen ist. Allein dies ist unstatthaft, da das durch jene'"'«'. ausgedrückte s. g. lieiießcium compeieniiac nicht Gc-^''»sdi,,,! emCf Ringe, sondern einer Einrede ist. Vielmehr. "'allen die Worte: quanium facert potuft eine Modifikation1,,'r **"»ge, als welche nur in soweit Statt linde, als der Mann
'''.'' gewähren können, durch die Worte: quamvis poslea\ i !' ,s ''.'' 1 aber wird dieser Salz an den vorhergehenden ange-Ste' ' Vvo pß*. a 'ff* worden war, dass auch nach verloreng s ^ ilu K;enem Vermögen die Geschäftsführiingsklage Statt linde.vi, "**" also geraihener, diesen ganzen Satz in Parenthese)[ ! z " s °hlie,ssen, wodurch der Zusammenhang' der Stelle deut-icr wir,|. Hierauf Iiat den IVberselzer sein hochverehrter^.Hrer , F r i e d r. A d. S c h i 11 i n ff,,e aufmerksam gemacht.
nach seiner gewohnten
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