,lii»'
404 Paxdect. L. III. Tit. 5. Tic. ncgotüs gcslix-
nes zur Zeit der Ehe in ihrer Gewalt hatte, wegen g e Fderter Erbschaft wicht verklagen; er wird daher klüger •wenn er auf Auslieferung' (ad crhibciidum) und vveg'«?» 1 , r(Schäftsführung, wenn sie auch Geschäfte des Mannes » clhat, gegen sie rechtlich verführt, . a .
.34. PAUL. lib. I. Quäkst. — Nesennius Apo* 1 '^ris dem Julius Paulus seinen Gruss : Eine Grossin<n tc 'die Geschäfte ihres Enkels geführt; nachdem beide ge 8 *? iJjjwurden die Erben der Grossmutter von den Erben des '^mit der Geschäftsf ührungsklage belangt; es brachten aie> J .^der Grossmutter die dem Enkel geleisteten Niihini)gsi» u ^Anrechnung. Man antwortete [auf Seiten der Klagen'. ,^.Grossmutter habe sie aus Liebe von dem Ihrigen ff e ' e ,«§^jauch habe sie ja weder gefordert, dass Nahrungsinittc 1 LEnkel] zuerkannt würden, noch seien sie zuerkannt v»'°überdies, sagte man, sei verordnet worden, dass, W" 11 jgjMutter [ihr Kind] ernährt hätte, sie die Nahrungsmittel,sie aus dem Drange der Liebe von dem Ihrigen geleistet .nicht zurückfordern könnte. Von der andern Seile sag' j e)dann werde dies mit Hecht behauptet, wenn bewiesen v r .dass eine Mutter aus dein Ihrigen ernährt habe; aber '" f)liegenden Falle sei es wahrscheinlich, dass die Gross« 1 *.^.welche die Geschäfte [des Enkels] verwaltete, aus dein ^mögen des Enkels selbst ihn ernährt habe. Man ha' .-jjit-verhandelt, ob etwa von beiden Vermögen [die Nalff* n 'K, „t-tel] bestritten zu sein schienen? Ich frage nun, was ü ^lrechter scheine ? Ich habe zum Bescheid gegeben: diese* ^jhat blos auf der Thatsache. beruht; denn auch jenes, "* ', fC \ rder Mutter verordnet worden, glaube ich, sei nicht so / t tgängig zu beobachten. Denn wie, wenn sie sogar _l ,r ° ]))>'hat, sie ernähre den Sohn darum, damit sie entweder i»" 1 jeroder die Vormünder desselben belange? Setze [den *?*!)$Vater desselben sei in der Fremde gestorben, und die j„ thabe, während sie ins Vaterland zurückkehrt, sowohl de« ^als die Sdaven desselben unterhalten; in welchem >■ j a s !höchstseiige Kaiser Pius An ton in us verordnet " ! r' e i tsogar gegen den Mündel selbst die \ Geschäftsf ühriiii.ff sk .7J S pii>lgeben sei. Daher werde ich leichter glauben, dass i" ' l «MThatverhältniss (in rc facti) die Grossmutter oder i" r<! jpdjzu hören seien, wenn sie die Nahrungsmittel in A>" jj.«*bringen wollen; vorzüglich, wenn es auch erhellen ^' )C LjgfJdie Grossmutter dieselben in die Aufwandsrcchnuiig en j ü (fhat. Das glaube ich ist auf keinen Fall zuzulassen•> "'j lC iii<"''Nahrungsmittel] von beiden Vermögen bestritten zu sei" s jj||f35. SCAEV. lib. I. Ouaesl. — Nach geschehb^^Scheidung hat der Ehemann die Geschäfte ^icr Ehefrai' »