P-Andect. L. III. Tit. 5. Da negotiis gcsiis.
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, " gezwungen, Zinsen zu leisten, nämlich für das Geld,jji .' "'ichdein die notwendigen Kosten getilgt worden sind,
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Sei b 1St ' $" ^' ki" Erblasser hat gewollt, dass [seine] Frei-Ö» t eUen eine "es'"« 1 ' 1 ' 6 Geldsumme zu den Kosten einesSei K i'i Empfang nehmen; wenn etwas mehr ausgegeben
jj. sollte, so wird es mit der Geschäftsführungsklage vomRpf ! ll ' ca t wohl dem Hechte aus dorn Fideicommiss zufolgedpi. a ' werden, da der Wille [des Erblassers] eine Grenze
Atiggahe g. ese(zt Jjat. §, 5, D er JJ^ j es Vonnunds, [des-in J "'»mündiger Sohn, ist wegen dessen, was sein VormundUj^ 1 '-Angelegenheiten der'väterlichen Miindelin geführt hat,"lei ^halten, sondern [sein] Vormund wird in eigenem Na-flei ."»"der Geschäftsführungsklage belangt werden. §. ß. Ob-lieg ^ "'e Mutter die Geschäfte des Sohnes nach dem Willentojfj ! ! ters lm Vertrauen auf [ihre] Liebe führen sollte , sofiiL e g'eichwohl das Recht, einen Vertreter auf eigene Ge-sell v °geii der Streite zu bestellen, nicht haben; weil sie auchIn, ■ !" c '»t mit Recht im JVamcn des Sohnes klagt, oder Sacheniiiii,'.. '" e m Vermögen veräussert, oder den Schuldner des Un-
mt , befreit,srhaftlicheii
5. y h< r u dadurch, dass sie Geld in Empfang nimnW a ,.' ^'"er vertheidigt die Sache einer gemeint
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Öe«V .''ungsgerechtigKeit (aquae) , das Urtheil wird zum
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Sjf,,;" 1 ^ 0 ImidJ zu billigende Kosten auf den gemeinschaftlichen
,v en,i- Grundstücks gesprochen; aber der, welcher noth
^«-'•wendet hat, hat die Geschäftsführungsklage.
Vi s . r* Jdkm üb. III, Respons. — Fiu Bürge hat aus Un-
,( 'iii e n' 0 " fehlend , auch [die] für den andern Veitrng, der
^n j| ers °u nicht berührt, [bestellten] Pfänder und Hvpoflie-
! ali|( , "ommen und beide Geldsummen dem Gläubiger ge-
Wi •" er ,n ei'ite, dass für seine Schadloshaltung durch'
lij|| 8'iug beider Grundstücke gesorgt weiden könne;' des-
N er *''" vergeblich mit der Auftragsklage belangt werden,
''Ifliio•, Se " JSt ^'ird den Schuldner vergeblich [mit dieser Klage]
?'''). b i!'. ° Geschäftsführungsklage aber wird beiden nö'lbig
!'4, . Cl diesem Streit ist es genug-, dass die Fahrlässigkeit
% Di. 8" komme , nicht auch der Zufall, weil der Bijrge
-'er t» 1 erer z« sein scheint. Der Gläubiger wird wegen
Heu i """"g zur Zurückerslattimg durch die Klage, die
i c '"v I 8' e g e ^ enen Pfandes angestellt wird, da er sein
% e „ °|. 1u ft zu haben scheint, nicht gehalten sein. §. 1. Ohne
Kr] f ^"«gfrau wusste, hat <lie Blatter vom Bräutigam
\ a „ oc "'er Geschenke in Empfang genommen; weil die
tJw ! *i " Kiederlegungsklage wegfällt, so wird die Ge-
„ 33* ^""S-sklago angestellt.
'" \l M ^'' ) - ■X- Respons, — Der Erbe eines yerstorbe-p '«aiincs darf die Ehefrau, welche Sachen [ihres] Man-*'■)>*. civ. i. 27