Pakdect. L. III. Tit. 5. De negotiis gcsiis.
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— vcnict), sowohl die, da er, ehe das Kind geboren vv»[die Geschäfte] geführt hat, als auch die, da er, iiachde> ngeboren war, [es gethan hat]. r e
30. JULIAN, üb. III. Digest. — Aus einer TtoWJJwurde gefragt, [es sei] Jemand, um Winter weizen einzuka» 1zum Besorger durch ein Decret des [Decnrionen-J Standesstellt worden , demselben [sei] ein Anderer zum Uuterbcsc \bbestellt worden, [und der] habe den Winterwerzen durchmischen verdorben, und so sei der Preis des WinterW*™ ^der zum oll'entliclieit Besten gekauft war, für den " cS °i> e .geringer gemacht worden; mit welcher Klage [nun] dcisorger mit dem Unterbesorger verfahren und das e ..Lpkönne, dass ihm der Schade, den er durch denselben cl xhabe, ersetzt (salvttm) würde? Valerius Severus » at ' jBescheid gegeben , gegen den Mitvormund sei dein vor"die Geschäftsführungsklage zu geben. Derselbe hat zun». „scheid gegeben, dass einem obrigkeitlichen Beamten gegenobrigkeitlichen Beamten dieselbe Klage gegeben werde» xjedoch , wenn er nicht tun den Betrug mit wisse. "
ist auch beim Unterbesorger dasselbe zu sagen. . Jjl
31. PAPIN. Hb. II. Mesfmns. — Esha« [Jemand «eW 8 ^Freigelassenen oder Freund aufgetragen, ein GelddarlCj 1 .Empfang zu nehmen, der Gläubiger, der dem Schreiben d .^ben folgte, hat den Vertrag abgeschlossen und ein li ,il r f{ .beigetreten; wenn auch das Geld nicht zu seinem Nntz el *,.»»,wendet sein sollte, so wird gleichwohl gegen ihn die GeS e '^führungsklage dem Gläubiger oder Bürgen gegeben, "'' (crnach dem Muster der Factorklage. §. 1. [Jemand] hfl' eiden Geschäften des Semprnniiis, welche er führte, "'' , e nnicht wusste, das Geschäft des Titius geführt; il,lC , JJisSdieses Falls wird er dem Sempromus gehalten sein; " üC lilf liihm nothwendig Sicherheit wegen der Schadloshaltui'g .^der Pflicht des Richters gegen den Titius gegeben ~W cri }f\.,„\\ieine Klage gegeben wird. Dasselbe ist bei dein
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Rächten«. §. 2. Minen klagbar gemachten und vom UV 7^Mim Sticlie gelassenen Streit hat ein Freund des Hiuterg^" .jn^aus freien Stücken geführt, indem er dem Richter die ^der Abwesenheit desselben anfühlte; eine Fahrlässig*- 01 jj rnicht begangen zu haben scheinen, wenn, nachdem .jjfl
theil gegen den Abwesenden gesprochen worden, e * ^iselbst ap|)ellirt hat. Ulpianus bemerkt: dies ist "V**
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ein Hintergehender verurtheilt worden ist. Sonst, ^ e ,j, e iltFreund, der, da er einen Abwesenden vertheidigte , Te ^jr^worden ist, 'die Geschäftsf ührungsklage anstellen wird, s ijjftes ihm zugerechnet werden können, wenn er nicht : • ".$$hatte, da er es konnte. §. 3. Wer fremde Geschäft 15