Pandkct. L. III, Ti(. 5. De ncgoliis gestin
401
in " tribuual erwiese« worden, und so ist ohne Testament, 'Pfonius gesetzmässiger Urbe des Verstorbenen geworden,Ijo ' e,ner von diesen Vcrlrelern ist zahlungsunfähig vorstor-'Uid Niemand Erbe desselben geworden. Ich frfig*« [nun],v '" Seuipronitis die Vertreter dieses Vermögens belangenf ' wen die Gefahr des dürftigen Verstorbenen betrifft? II e-e . "uis Modest um s hat zum Bescheid gegeben, was vonm'] 1 V0H ^ en Vertretern '" Bettle anf das ; was er allein\Vp i '' t '" rr ' 1 <ue GescliiiftsfäiirusgsHlagö niclii erhaltenn,:-,'.'" kann, gehöre zum Schaden dessen, der die gcsclz-
Ss '«e Erbschaft erworben hat.J e **• IöKM lib. II. Response — Von zwei Brüdern, (vonaiil ' c '" e z vvar bei seinen Jahren (suae aelalis) , Arr
g t re ;| ber minderjährig, hafte der altere Bruder, da sie Land-|j c i (s, 'icke gemeinschaftlich hatten, auf einem gemcinschaft-ftw. eideplate, der die väterlichen Wohnungen enthielt,tL i> "ebä'ude gebaut; und da er denselben Weideplatz mitdie <.'""' Cr 'heilte, so forderte er für sich, gleichsam als wäre(Ii> r ,, ac be von "Im, besser gemacht worden , die Kosten , dajjj l Uigere Bruder sich schon im gesetzinässigen Aller befand;>V(.,„, ""'" s Modestinns hat zum Bescheid gegeben, das«"W'v ^ oste ", die, da nichts [dazu] drängte, sondern |bl«s|(|(> s ''^'"iigens wegen aufgewendet worden sind, der, wegenz llln C '' gefragt wird, die Klage nicht habe. §. 1, ich habeT 0l j >0sc heid gegeben, dass Titins, wenn er aus Liebe diesi c | ' seiner Schwester ernährt hat, die Klage in dieser Hin-gegen sie nicht habe.''1 Auf* JAV0LKX - »b. VIII. er Cus.su). — Wenn JemandCr fl ,8 des Tilitis Geschäfte des Sejus gefühlt hat, so ist(»<!'»,, ,' '''"'s ans dem Auftrag' gehalten, und der Streitigelii| e ni "' nmss [dartiach] geschätzt werden, wie gross das"•t.aj. Se " es Seins und Titins ist; das Interesse des Titinsc "'\v . I S ° * T()SS I ■> als er dem Sejus leisten muss , dem erWn: V' 1 Namcm des Auftrags oder der Gesrhäflsführim.
S»**
"".„
Dem Titins aber siebt eine Klage zu gegen
ver-len,
<ue fremden Geschäfte zu führen aufgetragen hat, und
-be er selbst dein Herrn etwas leistet, weil ihm das'eii| c
011 Scheint, womit er |<lem Herrn] verbindlich ist.
ean wi
r> ( . " vi ":uu, wumii er |aein nenn) rvruwuvai
V H(0i , •'• <;ALL1STI{. lib. HL füL mbnitor. - W
Stlic,, "" ' '"stanient seinem Nachkömmling- einen Vormund ge-^i-1\. 'j 1 ' 1 ' (| er Ji e Vormundschaft einstweilen verwaltet haben,'''" n'.i """ling aber nicht geboren sein sollte, so wird gegenMii S{ , " die Vormimdschafls-, snndri n die Geschüflsführimg-s-l * 8 S(;i' , " X '"' Lil ''" ( '" *<"'"• Wenn aber i\ov Nachkömmling ge.bo-N ) )(; . .j^'ö, so wird die Vornmndschaftsklage Statt linden,''"' Werden beide Zeiten in Betracht kommen (in tum