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Pakdkct. L. III. Tit. 5. J)e ncgotüs gcslis.
mit
Geschäft] , das der nicht 'wohl geführt hat, bist du BW
der Geschäftsführungsklage schallen, nicht blos in soweit» ""du [mir] deiue Klagen gebest, sondern auoli, weil du "in ...überlegt gewählt hast, dass du dafür siehst, was immeNachtheil die Nachlässigkeit desselben ■verursacht hat. .
22. GAJ. lib. III. ad Ed. ppovinc. — Mag Jemand «Jschädliche Geschäfte, oder solche, die Jemand [,der lebte,] '■' ^führend, notliwendig eine Sache gekauft haben, er W"' 1 '' ugleich sie Untergängen ist, das, was er aufgewendet na»» ^der Gcscliäflsführiingsklnge erlangen ; wie wenn er "•' ' ioder Wein für die Sclaven ( 'fmni/ifie) angeschafft habe")dies durch irgend einen Zufall untergegangen sein soll» 6 ) , „durch Keuersbriinst , Einsturz. Aber dies kann freiUCBfnor] gesagt werden, wenn der Ginsturz selbst oder die * .bruiist ohne ein Versehen desselben geschehen ist; '",,. ..ist
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er wagen des Einsturzes selbst oder [wegen] derFeu«" ,zu veiuiihcilcTi ist, so ist es ungereimt, dass er Namens»Sachen, die so zu Grande gerichtet sind, etwas erlang** u!**, PAUL. lib. XX. ml Ed. — Wenn Jemand, «*" ^
Geschäfte führend, eine JWhtschuld eingeklagt haben SOl' ^,wird er gezwung-eii, sie [dein 'in Bezug auf das aber, was
Geschüftsherrn] heraus*«» .^
er als Nichtsclmld geleist' 1
ist mehr [anzunehmen], dass er es sich zurechnen m" s " a),.
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24. lt. KM üb. XXIV. od Ed. -- Wenn ich in #«*sieht dem («eschäflsbcsorger Geld geben sollte, damit d.
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[Etgenthum] des Gläubigers würde, so wird zwar das pI Iiiina durch den Gescliäflsbesorger nicht erworben. J ^jedoch der Gläubiger auch wider meinen Willen dadiU' 1 b ^er es genehmigt, das Geld v.u dem seinigen machen , " /;|-iii'Gescliäflsbesorger beim Empfang nur das Geschalt 06 .^.bigers geführt hat; und darum werde ich durch die vgung des Gläubigen befreit. r-cin 1 '"
25. In km Üb. XXVII. ad Ed. — Wenn Jemand,, " |J)f „Geschäfte führend, mehr, als er inusste, airfgewen a ußsollte, so werde er das zurückerhalten, was geleistemussle. , rfC
2(i. MODESTEN, lib. I. Rttpont. -, Da brfohij« d £
den war, dass irgend einer Stadt eine Erbschaft darf '^j^tlherausgegeben würde, so wählten die OpnS _ , r j|jnS
comuuss herausgegeben wurde,
Beamten als tüchtige Vertreter dieses Vermögens (l
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und .Sejus und ('ajus; darauf (lieillen diese Vertreter idie Verwaltung des Vermögens, und das haben sieErmächtigung und ohne die Einwilligung der obriiiBeamten gethan ; nach einiger Zeit ist das Teslaiiie»^ ^ fC „welches aufgetragen war, dass die Erbschaft der '^'. cS v orein Fideiconiiniss herausgegeben würde, als ein uug" n