Pandect. L. III. Tit. 5. De negotii» gcstis.
ich behaupte, dass dieser die Geschäftsf ührungshlagc "' .habe; deun, um nicht anf den Erfolg zu sehen, es innssNutzen angefangen -worden sein. i.
11. POMPON. lib. XXI. ad Quinl. Mite. - "^S^Zdie Geschäfte eines Abwesenden und nichts [davon] " . il«den führen solltest, so imisst du sowold für K ji lir 1 iissiK*- el ..'böse Absicht stehen. Aber Proculus [meint], man "" ",' (l _zuweilen auch für Zufall stehen, wie wenn du ein neuesnchäft, was der Abwesende nicht zh verrichten gepllcg > e useinem Namen führest, wie indem du feile junge 9Ckaufst oder irgend einen Handel eingehst. Denn Ave ""ir t ,|iSchaden hieraus gefolgt sein sollte, so wird er dich •'(sequchir) , der Gewinn aber den Abwesenden; wen« '.^bei einigen [Geschäften] Gewinn gemacht sein sollte, beigen Schaden, so muss der Abwesende den Gewinn gegenSchaden aufrechnen. „
12. ULP. üb. X. ml Ed. — Dem Nachfolger «*"V
dem die Geschäfte gehörten und der bei den Feinden
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ist diese Klage ZU geben. §. li Aber wenn ich [W*eines Haussohnes, der Soldat war und, nachdem er einment gemachi, gestorben ist, geführt habe, so wird die ^auf ähnliche Weise zu geben sein. §. 2. Sowie aber l' cA ,0Geschäftsführung für Lebend»! es genügt , dass das " c r,mit Nutten geführt sei, so auch beim Vermögen Verstorwenn auch der EHelg ein verschiedener sein sollte. ^\ {
13. PAUL. lib. IX. ad Ed. — »lein Schuldner, der ^fünfzig schuldete, ist gestorben; ich habe die l»e sol "£"" r |. 1) iiiErbschaft desselben übernommen und zehn aufgewendet \ ' 'J-habe ich hundert, die aus dem Verkauf des Erbscha«*^^gens eingetrieben waren, in der (lasse niedergelegt; <>"' ' of .ohne meine Schuld zu («runde gegangrat; nun ist gefrag (c ,iden , ob ich von dem Erben , der Irgend einmal aii»f Il(!)wäre, entweder die fünfzig dargeliehenes Geld fordern _ .|
oder die zehn , welche ich aufgewendet habe.
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schreibt, die Frage drehe sich darum, dass wir [daran l ^tung geben, ob ich einen gerechten Grund zum Autne jj,,,
hundert gehabt habe; denn wenn ich sie sowohl nurübrigen ErhschaftHjj'läuljig-erii habe bestahlen müssen, s . j0
der sechzig, sondern "'"^(vc-
ich für die Gefahr nicht blos de
Übrigen vierzigtausend stehen, die zehn jedoch, die lC .„gWwendet habe, zurückbehalten, das heisst, es seien blas ^je*zurückzuerstatten. Wenn aber ein gerechter Gruna B ^;i-
ware, wes
rstatten. Wenn aber ein gerechter Gruna b ^y»swegen die, ganzen hundert aufbewahrt *° r .^ij0
wenn Gefahr war, dnss die [verkauften] v f g (r af 1 '
itlichen Schatz heimlällen möchten , dass "' t icto
ren, wie
dein öffentlichen Schntz
heimlallen möchten , daSS
wegen eines übers Meer gehenden Darleuna vermehrt