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1 (1830) Pandecten. Buch 1 - 11 Des Kaisers Iustinian Institutionen
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Pahdect. I. III. Tit. 5. De negotiis gestk.

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r nach einer Ucbercinkunft verfallen möchte, so könne icli

" »los die zehn, welche ich auf Erbschnftsgeschäfte anf-

d M ' habe, sondern auch die fünfzig, welche mir geschul-

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forden sind, vom Erben erlangen.1*. ULP. lib. X. ad Ed. — Wenn es vorkommen sollle

."l'oiiatiir) , dass ein Haussohn Geschäfte geführt habe , so

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es ganz billig sein, dass die Klage auch gegen den Vater*« Werde, es mag- nun [der Ilaussohn| ein Sondergut

i. ") oder [etwas] in den Nutzen seines Vaters verwendet

W e ."> "»d, wenn es eine Sklavin Ig-cthan hat), auf ähnliche

'Wse.

15. PAUL. lib. IX. ad Ed.

j 'Simdzvvanzig-sten Buch) dass bei der Geschäftsführung- if, . "*nia'ltniss, wie es zu Anfang jeder Zeit war (tut

P o m p o n i ii s sagt imaufImSf /"e temporis conditionem) zu sehen sei. Denn wie,Jj?. 1 er > wenn ich angefangen haben sollte, die Geschäfte eines«eis zu führen, und er während des Zeitvoriaufs mündig;

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'nid

•"■den sein sollte? oder eines Sclaven oder llaussoln

])" j 1 ' unterdessen frei oder Hausvater geworden sein sollle 'lj„' ''''be auch ich als der Wahrheit geinässer kennen gelernt,füll ' " Woni * ich Anfangs gleich als ob ich das eine GeschäftV 0 " Wollte, hinzugetreten sein werde, sodann mit anderin

t'Hil Z " '''"' ""dem [Geschäft] hinzugetreten sein werde,Hin Zvvar l ZU der Zeil, wo er .schon mündig, oder frei, oder'W| Va ' er £ ewoi "den ist; denn hier sintf-gleichsam mehrerei lr pt° geführt worden , und es wird nach Beschaffenheitein e .'" So "en sowohl die Klage gebildet, als die Vcrurtheihingserichtet.

'"ein r. nEM üb. VII. ad Plaut, — Aber auch wenn Jemand

Soi,j , 0S( 'hä'fte führt, so sind das nicht mehrere Geschäfte,ei llc \,''"' ''in/.iger Vertrag, ausser wenn er Anfangs zu?iil f We scha'ft hinzutrat, tun nach Beendigung desselben ab-Sii P | .' denn in diesem Fall, wenn er mit neuem Vorhaben(|.. '" anderes sollte zu uulci-nehmen angefangen Jiaben, ist

"' «»derer Vertragdi 6 i 17 - U LP

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üb. XXXV. ad Ed. — Von der Handkoii

ite.u- '"'""' in der Sclaverei vorgeiiommen hat, wird er nichtBWn. "ff 0 ", als Freigelassener Rechenschaft zu geben (reddere).

r „ eili <-i.

|so| Verbunden ist, dass die Rücksicht

i "' f da"' Wenn etwaa

"Iciii > W;, s in der Sclaverei geführt worden isl , nicht von

^'tiiii' ^"' H er hi der Freiheit geführt hat , getrennt werden

•'Ch'T '""»'HIHI J UUö.» l^"t TT VJ»«>^» *■■ Wly. *-..... -g« ^-„w.

^c|,, v j . "'""ungsklage auch das (Geschäft, welches in der

V„ M ''"' 8"efiihrt worden ist, in Betracht koinine. So z. 15.

'''"''im'''- Zl " /jV,t ''er Sclaverei einen leeren Platz gekauft und

ei " Haus gebaut haben und dieses zusammengestürzt sein