t; CT. L. III. Tit. 3. De procuratovibus et defensoribus, 371
\ Ve h , r We g der Process auf einen Geschaftsbesorger überfragen| a| .^ 0| i sollte, so zweifelt Marcclliis nicht, dass die Stipu-s cli : r Ve ''*' a l' 0 j und das ist wahr. Und obgleich für den Gc-Vi' , eso, 'S'cr "') die Stipulation verfallen sein sollte, so wird
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aei >i Herrn eine analoge Klage aus der Stipulation zu
se in, so dass die directe [Klage] durchaus aufgehoben
fc* S* i M ''''' '* D' s P uiat ' — Wenn mein Gesrhafisbesor-c 'si V bekommen haben sollte, dass das Erkannte gc-
''lioi Wert * e ? so üa^e ich eine analoge Klage aus der Stipu-\vi r j ' 8o wie mir eine Klage wegen des Erkannten gestattetc|i e ' t r7" er auch wenn mein Geschäflsbesorger ans einer sol-Hi f . ll l»nla(iou wider meinen Willen geklagt hat, so wirde|| 'if'l t ' esto weniger docli eine Klage aus der Stipulation
Sc|,jj. W( 'rdeii ; und dieser Umstand bewirkt) dass mein Gc-iiiil Sjes orger bei Anstellung' der Klage aus der Stipulationfyife "'' Einrede zurückgewiesen werden jnuss, so wie wennsfeju s Erkannten ein nicht zu seinem eigenen Besten be-ior 8'ci- i/ 100 ' 1 / " dieser Angelegenheit erwählter Gescha'ffsbe-Vin fi, £*• Auf der entgegengesetzten Seite aber, wenni\H p , 8Sc näflsbesorger Sicherheit bestellt haben sollte, dassl*tj 0 ''»nie geleistet werde, findet die Klage aus der Slipu-4eij! 6 e ?en mich nicht Statt. Aber auch wenn mein Vcr-^ S 1 .- 11 ' ** ic "erheit bestellt haben sollte, findet die Klage aus
Slii
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Btion gegen mich nicht Sinti, well auch nicht we-
.v.erden kann.Cr,.,, n der Kläger lieber den
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;t werden kann.Scu,' '. ( ' cu helangen will, der ein Geschäflsbesorger zu
j-^anuten gegen mich geklogV, • | j »:m üb. LV. aäJuf. — Wer
man sagen, es stehe
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% ^ e, genen Besten ist, so int
; s ^|...* l AUL. üb. I. Sentetitiar. — Der GeschaftsbesorgerVilli! °™ a i der nicht zu seinem eigenen Betten bestellt ist,
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iK,^ 'j' 1 " der Kosten, die er auf den Streit verwandt hat,'''H.f tiSS ''"" aus , ''' 1 " Erkannten (c.rji/tf/ctttio/ic) Genüge»ollt *^ e * vv,,|m der Herr des Streits nicht zahlungsfähig
^4'lr P< li,, - ilX - adM-— Wenn Jemand, der (nrniVli
S S tr . a ftshesorger verurtheilt werden war, Erbe des Hein«
c K|. C " e ' S ff e Worden sein sollte, SO kann er nicht mit Recht
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':." Erb»•
i, NV, 'Ken des Erkannten zurück weisen. So, wenn er
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> Wenn er aber [nur] zu einem 'fheil Erbe gewor-
J , lm d das Ganze geleistet haben sollte, so wird er,
1111 auch dies aufgetragen worden ist, dass er [das
*'Vi» "''."'''ich ihm die Sicherheit hosteilt war%. • Be »ten die Stipulation veifallt.
und also zu
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