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370 Pandect. L. III. Tit. 3. De procuratoribus et defenst
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chen wenn der Geschäftsbesorger irgend ein Zurückha'" »recht ausüben will, so wird der Streit nicLt wohl vo»
weg zu übertrügen sein,
26. PAUL. lib. VIII. ad Ed. — wenn nicht derbereit sein sollte, [das Schuldige] Htm zu leisten.
27. VIA'. Wh. l\. od Ed. — Im Kreise der Unters«
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der Sache wird auch das liegen, das« es nur so orlaii' Vdass der l'rocess vom Geschäftsbesorger weg übertrage" ^ jwenn Jemand alle Procosse- 7 ) von ihm weg zu übe' %bereit sein sollte; sonst wenn er einige übertragen, j. | )C .|dem Geschäftsbesorger] lassen will, so wird dw Gescl' a fsorger mit Hecht diese Unbeständigkeit zurück weisen» ■* j,,,dies [findet nur] dann [Statt], wenn der Geschäftsbesorp .Auftrage des Herrn gehandelt hat; sonst, wenn kein ■* juda ist, da er weder etwas klagbar gemacht hat, ,,0 > f0das gebilligt hast, was wider deinen Willen geschehen ''j^bringt dir das keinen IVachthcil ; und darum ist für * Ijjl
Uebertragung solcher Streife nicht no'fhig-, damit du ,11(
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aber wegeil des zu vertauschenden Gescha'ftsbesorgers IS ' , ( , r .
einer fremden Handlung beschwert werdest. Diese Unte rs i e
des Prätors. §. 1. Wenn auf Seiten des Kläger« eine ^
tragung des Streites Statt linden sollte, so behaupte» ^
dass die vom Beklagten bewerkstelligte Stipulation (Sic ".. i»),bestellung), dass das Erkannte geleistet werde, ver
und das billigte sowohl Ncratius, als Julianus, v ||oRecht gilt in der Anwendung; nämlich wenn der l ..^rSicherheit bekommen hat. Aber auch wenn der Gcsc i ^■orger die Sicherheit bekommen hat und der Process a ^,.Herrn übertragen werden sollte, so ist es der YY nln ^mässer, dass |die Stipulation! verfalle und die Kl"g c nflgC"
Stipulation vom Geschaftsbesorger auf den Herrn ' ,'.( (s [i<!'werde. ai.„- ___ i. ___......„... it ___ „j __....... tiescü' 1
Aber auch wenn vom Herrn oder vom Gesc
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27) In nnserm Text steht zwar omttia jiulicii aus ^hk-IiC" 1Flor.; allein die Zuliissigkcil dieser Lesart möchte "'7,/'Zweifel unterliegen, wogegen die liier befolgte! ° t)l0 />'dicia durch die Endworte dieses §. Translatto ectrtitim vollkommen bestätigt wird. aitonl'iüS
28) Dies und was im Folgenden vom Verfallen der "l> lhel ^'?gesagt wird, ist nicht etwa als Folge des Vo rner,&£ ge»zu betrachten, als ob die Uebertragung des Streites ^ffi>ten des Klägers das Verfallen der Stipulation, zur * "^.„di 1 " ,,Sondern ülplan will sagen, das Verfallen der » ^pd«*"werde durch jene Uebertragung nicht ^'^".' , ''. , r ] ) eß ' ',,finde, auch wenn der Streit tibertragen sei, ,,, . ; ' c ,i {• ''Füllen Stall, wie sonst. Üebrigens vergl. über <n • . cC lii'«lie L. 28. M ü h 1 e n b r u c h in d. Cession d. Forderung
8. 4$ flgde.