£c T. L. III. Tit. 3. De procuratoribus et defensoribus. 3ß7
MrJ . sor ?' ,r bestellen können. Aber auch eine Ilmislocliterh es( ''"'eii Gesckäflsbesorger zur Anstellung »1er lnjurienklago{„I f n können; denn dass sie zur Einforderung des lleiradis-Hi',-|" 10 " Gescba'ftsbesorger mit dem Vater zusammen bestellt,dn Ss .' * ;| lerius Severus, sei überflüssig-, da es hinreiche,h»cli' , der Vater nach dem Willen der Tochter bestelle.V °H v ."' )0 1 ' r ' 1 ' ''' lss > wenn etwa der Vater abwesend, oder<W •., "'"ligem Lebenswandel sein sollte, in welchem FallMlr>„ ( " c ' i<fi i* die Klage wegen des HeiratllSgUtS zuzustehenSo!,, ' S '° n Geschnftsbesorger bestellen könne. Auch der"eil st wird zum Geschäft sbesorger bestellt werden kö'n-
^'1. Vv- zur Anstellung einer Klage als zur Verteidigung.''" \v / Willen pflegt ein Geschäflsbcsorger nicht bestellt^n a , ,"> a ' s wider Willen [bestellt] müssen wir nicht blns'Hl 1° "> ^ cr widerspricht, sondern auch den, von dem
du _ w, esen ist, dass er eingewilligt habe. §. 2. Ausge-
|i(j ^old,ien kön' AVoll '"'''" °ber können nicht einmal, wenn der Gegner
können Geschäftsbesorger werden. I Dienst-
Mt , '. /Al Geschüflsbesorgei n bestellt werden, wenn dies
Ci "cii y Jr ei '» wo der Streit eingeleitet wurde
f 7.i| " . " "bersehen worden ist; mit Aus
,V| H>„ ?''" lcm eigenen Besten zum Geschäfts!*
tan. 'st. ,„l.....i„_ ,i„„ .»„.....:.,„„i...rii:^T.„..
durch irgendsnabme dessen«
/''nein eigenen Besten zum Geschäftsbesorger bestellt
•*«. oder der den gcmeiiischaftlicheii Process seiner
(|| ii> j. () i j '''eiliing führt oder übernimmt ; denn diesen ist
! " f Ü:i? ^ escnH ft«besorgong gestattet worden. §.3. Kineo", c liiif t '' ,fir »a Ii ine eines .Streites bestellten (je-"«f j, e Sorger, für welchen, da er einwilligte,
''«t^. 61,1 ' -'"'gelobt hat, dass das Erkannte gelci-. C H „. e » werde ich zwingen, sich in den Pro-1°%,) ". z " l;| ssen, sagt der Prätor« Jedoch aus (.rundenj"'' ri 'ih,],\| ,'''" "''"''t genölhigl werden dürfen; z. 1». es sind\'! n i!(.,.. '''''''" zwischen dem Gesrhäftshcsorger selbst und"'•'Um e " ,s ' i,M deu ; [dann] schreibt Julianus, müsse die• '''''H, f I Klage gegen den Geschäftsbesorger versagt
H°' a 'lcii " R ' n "''"'n wenn dem GesrhaTlsbcsorger eine Würde'•e, • 0t ler er künftig von Staatswesen abwesend sein
''') od,,* ''b-111. ad Ed. prov. — oder wenn er Krank-k lO. Jj| V , P ,"" er oin '' nnlhweudige Heise anführen sollte,■ '"''('* ''• Hb. VI!!, ad Ed. — oder wenn eine unver-
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■""e Brbscliaf, ihn beschäftigen sollte, oder ausn" 1 " "«w'/." eerecu *en Grund. Noch mehr, auch wenn erNjt^ «enden Herrn haben sollte, dürfe er nicht genüthigt
eiVV,1 ");cn AUL - lib - VW. <ul Ed. - wen» anders der HerrWc 'den könne.