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1 (1830) Pandecten. Buch 1 - 11 Des Kaisers Iustinian Institutionen
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366
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366 Pandkct. L. III. Tit. 3. Do procuraioribus et definsor ib * S '

der ein Geschäftsbesorger sei, der für eine einzige A"p c c j\ (s .heit bestellt Sein sollt»;. §. 2. Der Gebranch eines ( icsl *? ..„besorgen ist aber gar •diu' nötbig, damit die, welche

Angelegenheiten selbst vorstellen, entweder nicht wolle") ,niclit können, durch Andere entweder klagen oder '"''J l , tweiden können. §. 3. Es kann aber zum Gescbäfts" eSauch ein Abwesender bestellt -werden, j s <

2. PAUL. lib. VIII. ad Ed. — wenn der nur S e ; s

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ist, der als bestellt angenommen weiden soll, und

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genehmigt hat. §. i. Ein Wahnsinniger ist nicht ' lirAbwesenden zu hallen, weil bei ihm der Wille fehlt» ser nicht genehmigen kann.

.3. ULI*, lib. IX. ad Ed. — Ingleichen kann [•»»chä'ftsbesorgerl sowohl zu einem künftigen Streit, als *" , r , tt ,Q

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Tag 2 ' 1 ), als unter einer Bedingung, als bis zu ei" 0 '"bestellt werden ;

4. PAUL. lib. VIII. ad Ed. — als auch für "" T f!\ u rli

5. ULI», lib. VII. ad F.d. — Für gegenwärtig ***der gehalten, welcher im (»arten ist, . ,nif

(>. PAUL. lib. VI. ad Ed. — auch der, * e }*%,rdem Marktplatz, auch der in der Stadt, auch der i"senden Gebäuden [ ist ] ; . , ,1er

7. ULP. Jib. VII. ad Ed. - und darum » die j^ le \\AGeschäftsbesorger desselben für einen Gegenwärtigen l

zu sein. „ *iif

8. Idim lib. VIII. ad Ed. - Ein Hamwohn kann a" ^Anstellung einer Klage einen Geschäftsbesorger bestelle"» ^.eine Klage vorliegen sollle, mit der er seihst rechtlic« ^ r ; f rf-ren kann, nicht Mos, wenn er ein bei Gelegenheit < lcS . c ii>difiistcs erworbenes Sondergut haben sollte, sondern j^jeder llaussohn, z.U. der eine Ehrenkränkung ^r.MP*'wird zur Anstellung' der Injurienklage [einen Gesell' 1 j S |,ger 1 bettelten, wenn etwa weder der Vater geg eM y ^illinoch dr.r Gosrhnflsbcsnrgcr des Vaters rechtlich vcil' 1 ' 1 " gC |bslund es wird [dann] dem Recht gemäss vom IlausMj ijgfllj'der Geschäftsbesorger bestellt sein. Noch mehr, ■ in

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schreibt, dass auch, wenn einem Vater, der Ilaiissiler Person (per) seines mit ihm in derselben * T(»rossvatersl befindlichen Sohnes eine Ehrenkrämv""S'. , \' i il« fwerde, auch der Grossvater nicht gegenwärtig ".''' i,m pcii^ 1 "'einen (»eschäflsbe.sorger bestellen könne, um die ,.||if' ( '"

kunghabe.

zu rächen, w<Auch zur Ver

eich.- der Enkel des Abwesend«'^ 0"'rlheidigung wird ein Ilaussoh» c

24) Vielleicht ist wegen der folgenden Worte: »'zu lesen: rar die von einem bestimmten Tage t» •

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