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1 (1830) Pandecten. Buch 1 - 11 Des Kaisers Iustinian Institutionen
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368
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3G8 Pandkct. L. III. Tit. 3. De procuratoribus et Jrß ns '"''

12. CAJ. IIb. III. ad Ed. provinc. - Aber f <*£,.diesen Gründen 25 ), sagt man, sei zuweilen der GesQ* 8 . 0gorger zu zwingen, sicli in den Process einzulassen»wenn der Herr nicht anwesend sein und der Ivhiff* ^sichern sollte, durch Zeitverzug werde es geschehen) llaSache zu (»runde gehe; , re M

13. ULI', tibi VIII. ad Ed. — Doch dies ist 1^ohne Unterschied zuzulassen, noch streng zu vcrsagO"'dem vom Priilor nach Untersuchung der Sache zu beStiiB ,

14. PAUL, üb. VIII. ad Ed. — Wenn nach ße»» 1 fides Gcschiiflsbesorgers Todfeindschaften entstanden _ s " ' gsC p,sei er nicht zu zwingen, sich in den Process ein* ^jjnoch verfalle die Stipulation (Sicherheit sbeslelhiOg Jnicht vertlieidigtcr Sache, weil es ein neuer Process » " j.j r

15. ULI». lib.VUI. ad Ed.— Wem. Avx Herr f«* - gj,loitimi? des Streit! gestorben sein sollte, nachdem er fürjuihition (Sicherheit), dass das Erkannte geleistet "vve« 1 Jjjj«Heilten Geschüftsbesorger bestellt hatte, so ist der *" .j^fcbestirger zur Einlassung in den Process zu nötlügen, so '.de)wemn dies der Herr mit Wissen und ohne Widers)» 1 ^ tt \t IGeS'chäflsbesorgers gelban hat. Wenn aber anders z» j a

pen ist, so ist es zwar ziemlich anbillig (//"'"'

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der nichts davon -wissende Geschäftsbesorger gehalten ■ ^ j e f■»erfüllt aber wegen nicht verteidigter Sache die t'' ? /Sti|>ulation 2,i ). §. 1. Wer zu einem Theiluiigspi"^^ „rAnstellung der Klage bestellt ist, wird auch zugle' c)1 ^ j>)>gesehen werden, als sei er zum Vertheidigcr bestell")eine doppelte Sicherheit zu geben ist. . „ i e

16. PAUL. lib.VUI. ad Ed. - Vor Ei» 1 .':'"^Streifs steht freie l.ofugniss zu, theils den Geschalt* 0[gegen einen andern] zu verlauschen, theils dass

sich selbst auf den Process einlasse.

17. ULI». lib.IX. ad Ed.— Nach Einleitung

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aber kann der Beklag*», welcher einen Geschäft» 06 *^* <*

stellt hat, ihn zwar verlauschen, oder auf sich dei

einem lebenden, oder in der Stadt bleibenden ß**°

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25) Ex Ms caush, d, h. auch beim Vorhandensein ' (1( , ||C tivorhergehenden Sätzen aufgezählten Gründe, ausOischiü'lsbesorger nicht genölhigl werden kann. < el -G'"i, c t

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26) Es hafte nämlich die Sicherheitsbestelhuig 1

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oder drei Klauseln: de rc jiidwala oder de V""\ ! V |.ia | "„! l |f'

stund der richterlichen Vemrtheilung («las m '»•>■■■; ( ,| 1( ,|, <^g twerde (jitdicalum solv! stipuJatio) einrtn /'','!,',',,, V'f^ii'i'

■wegen Leistung dessen," worein der Richter *.'|| i j. t iii?i" tf■würde, de re defendenda, wegen gehöriger V^^rS. &et ''".Sache, und de doJo mtito , wegen Abwesend'Absicht. S. L. 0. D. judicutum solut> 40- f.