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1 (1830) Pandecten. Buch 1 - 11 Des Kaisers Iustinian Institutionen
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Pandect. L. II. Tit. 15. De tmmactionibns.

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r unter dem Vorwande, dass dieser Erbe sei, gezahlt

Sj ac i e,J sei ? Er habe geantwortet) : dem zufolge, wie dieW e . ar s? e stellt werde, sei dies nicht möglich, weil er we-liij " ll 'um selbst sich vergliche«, noch Mävins als Geschä'fts-

r «os Septicius das Geld in Empfang genoininen habe.Üi;. | ULP. üb. XLVI. ad Stibinum. Die Aquilianische

>lnli,

"i'n t on De wirkt ohne Zweifel in allen ihr vorangegange

0| 'derungen eine Neuerung, und zerstört sie, und sif

ÖM durch Acceptilation zerstört: und dies ist als Rech

' im Gebrauch. Eben deshalb pflegt auch bei bedin

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ioii lsc unterlassenen Legaten die Aquilianische Stipula-

." Anwendung gebracht zu -werden.''«nis 1 PAPINIAN - jib - * Definition. Wenn eine Aqui-%. le Stipulation, welche nur mit Einwilligung dpi* Inter-sii j. e " Statt findet, geschlossen wird, so bleiben Processe,Den, , ," im «icht gedacht hat, auf ihrem alten Standpunkte."Wl" i ^ ei,< ""S' '1 er Eechtsgelckrtcn hat daraus eine ver-tue Freigebigkeit verbannt.M:l ' ^' M*. XVJI. ad lulict. prov. In Streitigkeiten,!>"'«icl ß il,IS c ' u em Testamente entstehen, kann weder ein Ver-gilt ^ e ' ro "cn, noch die Wahrheit auf andre Weise unter-IjJ, Verden, als wenn man die Worte des Testaments ejn,-

T^iÜii] kennep gelernt hat.H )"' ''' J * ^"' Dispvlal. Ein Vergleich wird auch

wenn entwederder man sie we-1. Ist ein Bürge ver-Än verurtheilt worden, und hat der ilaupisrhulduei'

%»« Itl '' dem sich verglichen, zu dessen Gunsten der^i c | ^"'nilieilt worden, so »«(steht die Frage, ob derVer-'üt'u p'f * "^'"' -> cu glaube, ja, als ob nämlich jedes Recht'' Vv" r '' ew ""^ Haiiptscknldner dadurch aufgehoben wordenH| 0(| euu indess der verurtheilte Bürge den Vergleich ge-\ H ,."> *o stösst er dadurch das Urlheil nicht um ; jedochHell. 0 . v«antitä't, zu deren Leistung er in demselben ver-

V i '""S des Urthcils gültig geschlossen,S(e * > ' H -" ;i, ' ü ii eingewendet worden ist, odci%m ' hätte einwenden können.

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> um so viel, als des Vergleichs halber gegeben

, ! H ^'' Vei- ringert werden. §. 2. Das, was deshalb j^c^o-

«- Ü J''' e| i ist, verringert doch die Quantität des Unheils,

(lf.| IC .' 1 zum Vergleiche nichts hilft, in soweit, dass

f i( 0 , j!';'' u in Bezug auf einen über Alimente ohne des

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i] f . 1 1 "'Willifi'UHji. abgeschlossenen Vergleich gesagl und re-

* s n ' n '' es fi'°l""' <! <las Gegebene zu dm Alimente]), und» dass annoch bezahlt werde, wenn mehr aus der

Co-v, .'-"wart hei Beck : respondi.P ' P>r. viv. I.

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