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Pandect. L. II. Tlf. 14. De pactis.
sie binnen der bestimmten Frist nicht bezahlt ward»
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Klage aus dem frühem Versprechen Statt finden sollte'hat gefragt, ob, im Fall dein spätem Vertrage nicht ^ eI ° e .geleistet worden, die ganze Schuld aus dem ersten »ci ldien gefordert werden könne. Ich habe geantwortet: ■nach, wie man die Sache vorstellte, könne sie es aU er \§. 1. Lucius Titius liat den Wechsler Cajus Sejus, ' nl , , jjochein er wegen Einnahme und Ausgabe eine verW> . BRechnung hatte, zu seinem Schuldner gemacht und vonein Schreiben in folgenden Worten empfangen: Der * un iin g meines Tisches zufolge, in welcher "'' , ( jmir bis zu diesem Tage gestanden hast, s, 1 n ..f ( eiimir auf meinem Tische aus vielen Gesch*386 Geldstücke zurückgeblieben nebst den Zi" ^welche daraus erwachsen sind. Die Summe ". „|welche du stillschweigend bei mir niederg . jhast, will ich dir wieder bezahlen, wenn ) ^Instrument, welches auf jegliche Summe V° . jjrerlassen, d. h. geschrieben worden, und » 6 /jjraus irgend einem Grunde zurückgeblieben is \.j,nichtig und durchstrichen geachtet werden .^Lucius Titius hatte vor Abfassung dieser Schuldschr» tWechsler Sejus aufgetragen, dass dieser seinem l- rel ' ^300 Geldstücke zahlen sollte. Nun hat man gefragt) °jj „,der er noch seine Söhne deshalb verklagt werden j e ji,Weil in dem genannten Schreiben ausdrücklich gesagt ~W j0es sollen alle Schuldverschreibungen, sie möchten aus ,^Contracte herrühren, aus welchem sie wollten, f" 1 '
and durchstrichen geachtet werden sollten ? Ich habe S p.wortet, dass die übrigen Verbindlichkeiten in ihrem alte' ^Stande blieben, wenn die Rechnung nur auf Einnahm 6Ausgabe gerichtet gewesen. , r
48. GAJ. lib. III. ad Leg. XII. Tab. — Was ««<* jjbei Uebergaben von Gegenständen ausgemacht woi'de"»dem ist ganz gewiss, dass es gelte. J
49. ULP. lib. XXXVI. ad Sabinum. - Hat J^JJGeld geliehen und deu Vertrag geschlossen, den Ai'" c -y e t>in soweit zu verklagen, als er zahlen kann, gilt diese ,trag? Und es ist mehr dafür da, dass dieser Vertrag t>.gdenn ist ja nicht schlecht, wenn Jemand in soweit v
zu werden verlangt, als sein Vermögen reicht.
50. Idem lib. XLII. ad Sabinum. — Ich halte
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für unmöglich, wenn man hei dein Niederleg-, V el fc$JVJielh-Contracte und andern ähnlichen dahin abschlieSSt)