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1 (1830) Pandecten. Buch 1 - 11 Des Kaisers Iustinian Institutionen
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Pandect. L. II. Tit. 14. De pactis.

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J a e "| ei > Sclaven nicht zum Diebe machst, d. b. ihn nichty ei . '' e,z est, dass er Die?) oder flüchtig- werde, oder nicht soW, ' ass 'gest, dass er Dieb werde; denn so wie die KlagejiJ" a Verführung' eines Sclaven Statt findet, so kann auch■tat c 8"» welcher die Verführung' der Sclaven verhin-

M Statt finden.»ein S Idem lib - XX VL ad Edict. — Wenn du mit dei-'L . "Wuer dahin übereingekommen bist, die Schuld vonVi." einzuklagen, weil du glaubtest, du müsstest diesenj (f „ rt ff ,n it ihm vermöge eines Legates abschliessen, so wird"Hg • ' ucr '"cht von selbst befreit, und wird, wie Cel-dijj,." 1 20. Buche schreibt, den klagenden Theil nicht durch*H j '"' e " e des Vertrags zurückweisen. §. 1. Derselbe schreibt\ i^^ken Orte, dass, wenn du deinem Schuldner befoh-fc?, 8 . 8 '' dem Titins Zahlung zu leisten, von welchem du^k V S'anbtest, du seist ihm ein Legat schuldig, und\ t Cuu hhier sich mit dem Titius, welcher sein Schuldner'^'.Verglichen hat, das Klagrecht für dich gegen deinenlo fe " er und für diesen gegen den seinigen keineswegs ver-

Segangen sei.Jei„ |* "dem lib. I. Opinioiu — Ein Schreiben, worin ich\\ { , a 's meinen Miterben bezeichnet habe, wird kein Klag-!. j *'°8'eu j; e Besitzer von Erbschaftssachen hervorbringen.%>f' un zwischen dem Schuldner und dem, welcher einHiifi'. 1 , etes Grundstück vom Glaubiger, als ob er die Ge-

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lln aes Schuldners führte, gekauft hat, dahin abgeschlos

Hell,

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eu, dass das Grundstück dem Schuldner wiederzuge-

\ Ver de, »ach Abzug der Früchte und Bezahlung dessen,'be 1° a ' s -^ es * von der Schuld da sei, so muss auch der5, 5 £| n vom Erblasser geschlosseneu Vertrage Folge leisten.\ j rec ''t und deshalb in Obacht zu nehmen ist der Ver-öle ss der Gläubiger vom Schuldner das Geld wieder er-hell ^ Vas crs 'erer für Abgaben eines ihm vcrj)fändeten Grund-'Wll ^ oza üi' t habe, und dass der Schuldner die AbgabenH j J | C " ^"'"""dstückes zahlen sollen §. 3. Es wollten Einige^'lii,!' er t ' as Testament ihres Vaters, als wäre es pfliclit-\^ ' . °schweren : man hat nun dahin abgeschlossen, dass^ t i e " le kestimmte Summe Geldes erlegt werde, so langeV e lebe. Als man verlangte, dass dieser Vertrag auf'C5c,,j|? <s fortdauernde Leistung ausgedehnt werde, so wurdeU e j'"' dies Verlangen werde weder durch Recht noch Bil-

, "uterstützt.Neil n M üb» IV. Opin. — Es ist anständig, einer strei-11 a) arte * die Kosten vorzuschiessen; doch unerlaubt da-x,l schliessen, dass nicht die deshalb erlegte Summe mit