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1 (1830) Pandecten. Buch 1 - 11 Des Kaisers Iustinian Institutionen
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Pandect. L. II. Tit. 14. De pnctis.

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-~» verrrags zu.jj, p. Idem lil). XVII. Jicspons. — Zwischen Gläubiger Mi

'"ilrliw... ____ i i* -i____l.i_____ ____j__. j___ i mv . ?

«Wner, wenn er gleich kein Ringrecht hat, doch die Ein-3 «los Vertt

''''Jncr War dahin abgeschlossen worden, dass der Gläubi-

iiol Rosten eines besteuerten verpfändeten (oumlstückesi'li i 8*> sondern deren Bezahlung dam Schuldner obliege:Kt & oant Wortet, dass ein solcher Vertrag, so viel er deny * betreffe, nicht in Obacht zu nelnnen sei; denn durchkto «^ e v,) " Privatleuten wird, wie man angenommen hat,

•.) stein des Restenernngsrechtes nicht erschüttert.•\iiiif P ^UL. lib. V. Qiiacslion. — Wir wissen, was bei»l e '!" der Verkäufer, und im Gegenlhcil der Käufer zu lei-(i 0 '"• Isl indess darüber bei Abschliessung des (!onlractsden '""'* bestimmt, so wird dies in Obacht genommen wer-

""üsscii.sie], , SCAEVOL. lib. V. Jicspons. — Ein Mündel wollte"'Hu I '."" ( ' ( ' r väterlichen Erbschaft enthalten, als der Vor-<tas s . ' "'inein grossen Theil der (Gläubiger dahin ahscbloss,lli r ,l o SU! »ur eine gewisse Ouole erhalten sollten ; dasselbe'l':r \r ! '" r '' ''■'' Cnratoren mit Andorn. Ich frage, ob auch'' e rs<'ll'" """"'> welcher zugleich Gläubiger des Vaters ist, mit

'"I. I ynote vorlieb nehmen muss ?

Ich habe gcantwor-' Ss '"'r Vormund . welcher die Uebrigen zu einer Quote

*'-, Reibst mit derselben zufrieden sein müsse.%]^ BäRMOGENfAN. \ih.U. juris Kpi/nmarum. — Der(J(.| )( , J'* s > etwas zu theilen, kann, wenn er nicht vermöge^liiJ 1 . ""'' Stipulation ins Leben tritt, keinem, eben so

jj\vie ein blosser Vertrag, zu einer Klage verhelfen.

Jtsrnijj' T HYPHONIN. IIb. II. Disputation. — Etil /wische,,

^''lili, " " '""' , ' f '" 1 Legatare abgeschlossener Vergleich, nachMe l,,,]" 1 " ( ' rs,, 'n die Sicherhei(ss(elliing erlassen wird, ist,fiin. '"""> Von Gültigkeit, da eine in den scmcslri/itis ein-'•Jft y .',? »Wordnnng des hnrhstseligcn Marcus auch in die-'- den Willen des Verstorbenen aufrecht zu erhallen

letet,

Und

^"u I8t die Sicherheitsstellung dem Erben einmal' S Ulli' ^' 1<;l1 ' Vermöge Vertrags erlassen, so kann dieser, wennl'' e V,,'r 1 "'' M c ' orn "''I' 1 ändern, weil es Jedem erlaubt ist,*Wtifc«f. n .S «eines Hechtes oder die llolfimn- auf eine'"'wiihrun^ auf einen schlechteren l'uss zu setzen.

( 'fii„,i ' ^CARVOLA lib. I. Digest. - Der Käufer einesHl,,.. " ck( '« hatte versprochen, er werde 20 Geldstücke be-sieh dazu durch Sponsion verbindlich gemacht :

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I der Verkäufer dahin mit ihm übereingekommen,h"" 1 '!! fc *' ziifiieden sein werde; diese müsste rr jedoch''• Hl >lu 1 ) !,. S,, """ , '* r l ' rxsi erhalten. Der Schuldner, M ihrer• Wgefordert, hat dahin abgeschlossen, dass, wenn