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Pandect. L. II. Tit. 14. De paclis.
seines Herrn verborgt hat, so sagt C e 1 s u s, es gelte das,er zur Zeit des Verborgens ausgemacht habe. „
30. GAJ. lib. I, ad Edicl. prov, — Jedoch nutss v ^.rücksichtlich der Person des Hanssohnes bemerken, «ass .weilen der Vertrag, nicht zu klagen, gehe, wenn er «m ' . gselbst abgeschlossen, weil bisweilen auch der Haussolu'Recht zu klagen hat, z. B. aus Injurien. Da aber der * ^ans einer dem Haussohne Zugefügten Injurie auch ein K' a £ . 9hat, so ist wohl nicht zu bezweifeln, dass der VertragSohnes dem Vater, wenn er klagen will, nicht schaden "
§. 1. Wer sich Geld von einem Sclaven hat verspreche 1sen, welches ihm vom Titius geschuldet wurde, kann und er ,dieser , hat man gefragt, wenn er vom Titius das Gel jlangt, durch die Einrede des geschlossenen Vertrags e "iloS'werden, weil es scheinen könnte, als habe er dahin abg'CSsen, vom Titius es nicht zu verlangen? Julian g' aU 'g^dies erst dann Statt finde, wenn dem , welcher sich dashat versprechen lassen, die Klage auf das Sondergut g c S e ^ e1Herrn des Sclaven versfaltet werden inuss, d. h. "V*' 011 tjj»Sclave eine gerechte Ursache hatte , sich ins Mittel W ,.- {ligeji , weil er vielleicht eine gleich grosse Summe dem jschuldete; wenn er indess als Bürge dazwischen trat, "* e jdie Klage auf Sondergut nicht verstattet werden -würae, )(der Gläubiger nicht zu hindern , gegen den Titius zU ^ e n»Ebenfalls dürfe er auf keine Weise verhindert werden? . c j,er diesen Sclaven für frei gehalten habe. §. 2. »* c ^j|mir von dir bedingungsweise habe versprechen lasse"» ))(Tilius mir unbedingt schuldig war, kann und muss , «„diu'wenn ich bei der eintretenden Unmöglichkeit, dass <" e jjjii'gong in Erfüllung gehe, den Titius verklage, durch d«j ^rede des geschlossenen Vertrags zurückgewiesen werden- (J (es ist mehr dafür, dass die Einrede gar nicht entgßj? 60 »■werden dürfe. JiiS
31. ULP. lib. I. ml Edicl. aedil curuh - Ge fS>Edict der Acdilen darf man jedenfalls Verträge absc> ^man mag nun darüber während des Kaufgeschäfts s clt>nachher übereingekommen sein. , -^of
32. PAUL. lib. HI. a,l PUmlhim. — Es ist S eH ^«e»>den, dass wenn ich mit dem Ilaiiptschuldner übereing^ pjcJ
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nicht zu klagen, die Einrede auch dem Bürgen zustclihat man für die Person' des Ilauptschuhlners ai)g' >ll0 '^'y ( .iii |damit dieser nicht aus dem Auftrage verklagt werde. 0 Je*also keine Klage aus dem Auftrage Statt findet» T,. f M W*'Bürge vielleicht in der Abaicht zu schenken sich verb» "so werde die Einrede dein («laubiger nichts helfen. foil''''
33. CELSUS lib. I. Digest. — Ein Grossva' cr