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1 (1830) Pandecten. Buch 1 - 11 Des Kaisers Iustinian Institutionen
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Pandect. L. II. Tit. 14. De pacth.

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ne » seiner Enkelin, welche ihm von seinem Sohn erzeugtSifi"' e ' Ue Mitgift versprochen, und ausgemacht, dass die Mit-w ^eder von ihm, noch von seinem Sohne eingeklagt werde.

&» mm diese vom Miterben des Sohnes verlangt wird, soY a dieser für sich zwar durch die Einrede des geschlossenenj. ra gs nicht beschützt werden dürfen; der Sohn aber wirdäu 1° Uret l e lr "t Hecht gebrauchen; denn es ist erlaubt,

l liir den Erben zu sorgen. Und dem steht keineswegs^ » e S?eu, dass ich nur für Einen in dein Falle sorge, dass

n eiu ]£,.},(, jp ewor Jen ist, nicht aber für die Andern.t iiF 3 i MODESTIN. lib.V. Regularum. — Das Recht derhiV uen Verwandschaft könne, so lautet die Meinungals s j durch Vertrag nicht mehr zurückgewiesen werden,Iiiir Jemand sage, er wolle nicht zu den suis mehr ge-

Hjj. ."«• Idem lib. II. Rcspons. — Drei Geschwister, Titinssie] " ,S M1 "^ ^ e ' a ' haben eme gemeinschaftliche Erbschaft unterh e S^theilt und Urkunden aufgesetzt, worin'sie gesagt ba-ii,,]' Sle hatten die mütterliche Erbschaft getheilt und ausdrück-te er Wähnt, dass ihnen nichts mehr in Gemeinschaft geblie-

Aber nachher erfuhren zw r ei von den Geschwistern,\[" -" lu vius und Seja, welche zur Zeit des Todes ihreri|, f r 'abwesend gewesen waren, eine Summe Gold sei von( ( , "nider heimlich entwendet worden, deren gar keinerai,.i '""ing in der Theilungsurkunde geschah. Ich frage, ob(j es .' ni| cli geschlossenem Vergleiche über die Theilung, den\y ei , lVvis ten» gegen den Bruder eine Klage wegen der ent-''» Ji" i " '"eldsumme zustehe? Modestin hat geantwortet:l'iti * ^ e ' ^ er K' a 8 - e a,, f ihren Antheil an dem, was von^U? ^"'wendet worden sein soll, die Einrede des über dieiji' ?*che abgeschlossenen Vertrags ihnen, welche unbe-lia), Ill 't dem vom Titius gespielten Betrüge abgeschlossen(jl e .„ ' eu <gegengeset7.t werde, so könnten sie mit Nutzen die

'ii ° ( '°' s ' J ösen Vorsatzes gebrauchen.Gf «ind • PR0CÜLÜS lib - V - EpittdU — Wenn du meinilüjj slli <k besitzest, und ich mit dir übereingekommen bin,So j, "' den Besitz dieses Grundstückes dein Attius übergebest,""f A 1C ^' * m ^""^ * c '' ^' es Grundstück von dir vindicire,ili|, n ,''" ,u durch die Einrede des geschlossenen Vertrag* ver-Ho" , VVeru 'cii, wenn du entweder dasselbe noch nicht iiber-H, ast > °'ler wir zu deinem eignen Nutzen dahin überein-tii c ] 1( n . ni( '" sind, und du nicht daran Schuld bist, dass es noch

'«»ergeben worden.K a!st J 7 - I'APIK. JIJSTUS lib. II. äeCnnstilutionihus. — Die'^•U n , " oll ')nis und Venia haben rescribirt, es könntenc buldiier einer Stadt von deren Curator die schuldigen

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