Pandkct. L. II. Tit. 14. De pactis.
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I, S auf den Messbrauch, auf ein Schiff oder Gebäude nichteii'lf' '" 1( ^ nacü Auflösung- derselben icli ihre einzelnen Stücke"»gen wollte; es müsste denn ausdrücklich die Absicht aufq ,ts Anders gegangen sein. §. 9. War die Annahme eines, Beistandes als geleistet von keiner Wirkung", so scheint(■ l stillschweigend beabsichtigt worden zu sein, dass derfj- rte ' ,s * i »»itl nicht eingeklagt werde. §. 10. Ein Sclave kannlicl e ". 1(m Erben, der erst später antreten wird, nicht nainciit-|j e J"en Vertrag' abschliessen, weil dieser noch nicht sein*ta ü 1St ' ' st " u ' ess der Vertrag- nur in Bezug- auf den Gegen-
* geschlossen, so kann er dem Erben zugeeignet werden.(ijl **• GAJ. üb. I. ad Edict, prov. — Gegen Regeln desl e o er hchen Hechts geschlossene Verträge sind nicht bei Kräf-«ei Z " eru alten , z. B. wenn ein Mündel ohne Bewilligungiij. es Vormundes dahin abgeschlossen, von seinem SchuldnerW e " ,zu ' v ' il 8' en ) °der dies wenigstens nicht binnen einerkai " ,1 . mten Zeit, z. B. binnen fünf Jahren, zu thun; denn est| e ^»»n ja auch nicht gültig oline Einwilligung des Vorinun-lij ^ e? -ahlt werden. Im Gegentheile , wenn ein Mündel da-i| u "'chliesst, dass man nicht das, was er schuldig sei, vonjj * e Mange, wird der Vertrag- bei Kräften erhalten, weil ihm*u ' st > ailc h ohne Einwillig-ung des Vormundes seine LageMc C -\ 8senK §• !• Wenn der Curator eines Wahnsinnigen\\ , " orschwenders dahin abgeschlossen liat, dass man vomta ™ n 'g«n oder Verschwender nicht einklage, so ist es
mal *' as beste i die Verträge des Curators aufrecht zu
ein e ' a ' ,er umgekehrt ist dies nicht der Fall. §. 2. WennI ^olu
J '»n oder Sclave dahin abgeschlossen, nicht selbst zu kla-Dii r ' So » st der Vertrag- unnütz. Wenn sie aber einen sichd,j '''* die Sache beziehenden Vertrag abgeschlossen haben,tfjj Uss das Geld nicht eingeklagt werde, so ist dieser Ver-\v e * ^ffen den Vater oder Herrn bei Kräften zu erhalten,t! ei> , Sle freie Verwaltung ilires Soudergutes haben, und derfw, >s,a "d, über welchen sie übereingekommen sind, zumdu, ei '8'ate gebärt. Doch ist auch dies nicht so ausgemacht;lU ."8nn es wahr ist, was dem Julian gefällt, dass niim-
e, "> welchem gleich ganz freie Verwaltung des Sonder-
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Erstattet worden ist, doch nicht das Recht habe, zu
Ufyg ( l6 ^ en > so folgt, dass wenn er den Vertrag über die
iLft "''iaklagiing des Geldes, in der Absicht, zu schenken,
V j? °Men nat i der Vertrag- nicht bei Kräften erhalten wer-
e 'w a le * Wenn er jedoch dafür, dass er dahin abschlösse,
s k j- halten bot, was nicht geringer oder auch mehr ist,
tfl | e8er Gegenstand, so ist der Vergleich bei IVräfteu zu"ueij,
2 9. ULI», lib. IV. ad Ediclum. — Wenn er aber Geld