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1 (1830) Pandecten. Buch 1 - 11 Des Kaisers Iustinian Institutionen
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Pandect. L. II. Tit. 14. De paclis.

Aber wenn der ß« 1 '^

teresse dabei hat, dass das Geld Tom Schuldner nicht c" 1 ?klagt werde; ja er wird selbst seinen Mitbürgern nichts n " «j,',denn dies liegt nicht jeglichen Falls in Jedes Interesse. .mit einem Andern geschlossener Vertrag nützt aber erst '' ^wenn durch den, welchem die Einrede verstattet wird, '"telbar der Nutzen auf den geleitet wird, welcher den ' cl a jabgeschlossen; sowie es bei dem der Fall ist, welcher c .versj>rochen hat, und denen, welche für ihn verbindlich »worden.

24. Idkm lib. III. ad Plmilinm.zn seinem eigenen Vortheile Bürge geworden ist, so is' «diesem Falle für den Hochschuldner anzusehen , und «W*ihm geschlossene Vertrag scheint mit dem Hauptschuld» 6macht zu sein. ^ e \

25. Idkm lib. III. ad Ediel um. — Dasselbe & ni Tn$Zweien , welche dasselbe versprochen haben, und zwei ^händlern , welche in Gesellschaft getreten sind , Statt. ' v, cl |Labeo sagt, dass ein persönlicher Vertrag auf keinen "'..,,[sich erstrecke, eben so wenig, wie auf den Erben. §• "• , i4obgleich ein Vertrag des Bürgen mit dem Hanptschuldner ' ^hilft, so schreibt doch Julian, dass diesem gemeinig' |CEinrede des bösen Vorsatzes zu Statten kommen werde? .^

20. ULP. lib. IV. adEdicIum. — nämlich wenn die^jj,sieht darauf gegangen, dass der Hauptschuldner nicht ^ cwerde. Dasselbe findet auch bei Mitbürgen Statt. - 0 n

27. PAUL. Üb. III. ad Edictum. — Wenn ein*^mehrern Geldha'ndlern ,. welche in Gesellschaft getreten ^mit dem Schuldner einen Vertrag geschlossen, schadet d^ .rede wohl auch dem Andern? Keratins, Atil' cl j efProculus sind der Meinung: nicht einmal dann, ' vvC " u\\\Vertrag auf eine gewisse Sache sich beziehe, schade et ^Andern; denn es sei nur soviel bestimmt worden, " a '' ,,cl'Andere allein das Ganze einklagen könne. Dasselbe soff .^tLabeo; denn der Eine könne auch für den Andern f0noviren , obgleich ihm mit Hecht bezahlt werden kön» ' ^\nämlich werde auch denen, die in unserer Gewalt steh c J T() ya'Hecht das bezahlt, was sie verborgt, ob sie gleich keii' e vf,tion der Verbindlichkeit vornehmen können.' Und das ist ,^Dasselbe findet auch bei Zweien Statt, welche sich '' .^Laben versprechen lassen. , §. 1. Ist mit dem Haup< sfl1 ( | f ,i,ein Vertrag bis auf eine bestimmte Zeit abgeschlossen v* c )iso nützt er darüber hinaus weder dem Hauptschuldncr, ^ eseinem Bürgen etwas. Wciiti nun der Hauptschuldncr, ^auf seine Person Rücksicht zu nehmen , dahin abgesci' w«

dass gegen den Bürgen keine Klage angestellt werde, *beb Einige, dass dies dem Bürgen nicht zu Statten

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