Pandect. L. II. Tit. 14. De jxteth.
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^gerichtlicher Vertreter, sobald er das lieber gewollt hat,
»klagt wird;y *i> PAUL. lib. III, arf Erficlvm. — auch dem Erben des
' ( 'i\s wird es bei Lebzeiten des Sohnes zu Statten kommen;
' ' dem Tode des Sohnes aber -weder dem Vater, noch sei-
ei "rj '' ),; ", weil der Vertrag ein persönlicher war. §. 1. Wenn
, j lve dahin abgeschlossen , dass gegen ihn nicht geklagt
di.'p.' so wird dieser Vertrag uicJit gellen. Betrachten
V '■'"rede des bösen Vorsatzes. Und wenn der ireschlo* e> ...... „ .. „...... . . - . °__
ten wir
-jlossenel,. a S auf die Sache sich bezieht, so wird dem Herrn undisi '• <! " 1 ^ ruc " die Einrede des Vertrags zu Statten kommen;, Jedoch der Vertrag' auf die Person gerichtet, dann bleibt
durch
, i'-uocu der Vertrag aul die Person gerichtet, dann blei
W. Herrn nur die Einrede des bösen Vorsatzes übrig, §.
\r r können denen , welche in unserer Gewalt sind , diu
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W„,
'''S'e nicht liiilzen: aber uns wird es zu Statten kommen," wir in ihrem Namen verklagt werden, wie Proculus
»c|Y '" < ' il "" wird dies mit Hecht gesagt, wenn beim Ab-j, e " Sse die Absicht der Confrahentcn darauf gegangen. Uebri-Y„ '■, ' Wenn ich dahin abschliesse, dass du den Titius nicht\ a 8'est, und du sodann gegen mich eine Klage in seinem\Ve T" auste llst, darf die Einrede des Vertrags nicht gestattet]j c j e °< Denn was ihm selbst nichts nützt, darf sein gericht-s c j r »ertheidiger auch nicht gebrauchen. Auch Julian'"', wenn ein Vater dahin abgeschlossen habe, dass mau
" • dass man dein .Sohne die Einrede des Vertrags nicht
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Ini j ' "och seinen SoJin verklage, so sei mehr dafür vor-
\ Ve | e< §. 3. Eine Haustochter kann dahin abschliessend, sie^lilo'r' Wen " Hie der Gewalt cullassen sei, nicht wegen ihrergiill"'''Klage erheben. §\4. Auch ein llaussohu schliesst'ii3 ( ,i h .''° CI " etwas ab , was' ihm unter einer Bedingung yer-(j c i I lstt §.5. Haben Mehrere eine Klage auf dieselbe Summe
"Ucl
V,,,,,'.." die Einrede des Vertrags schade und nütze?
''«ten,
> Jeder im Ganzen, oder sind Sichrere Schuldner einer1 ß '"se||jeii Summe, so fragt es sich, wie weit auch demv ,.,,'.." die Einrede des Vertrags schade und nütze? Und>S| i( j.''S' 0 ) die sich auf die Sache beziehen, kommen Allen zuc Ss '!'» Welche von der Verbindlichkeit frei zu sein, im Inler-H'H • Sei1 '"S 1 ' welcher den Vertrag abgeschlossen. Und sotl) e. exn v om Schuldner abgeschlossener Vertrag den Bürgen
ö ' a «ea kommen;4b s - "T ULI». Üb. IV. ad luliclum. — es miisste denn die^üm "" r darauf gegangen sein, die Summe nur vom Ue-di es n '»cht einzutreiben. wohl aber vom Bürgen: denn '
M,,,.. l -^ alle wird der Bürge die Einrede nicht gebrauchen
liij,,^ 3 - PAUL. lib. 111. ml luVielum. — Der Vertrag einesn wird dem Beklagten nichts nützen , weil er kein In-
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