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1 (1830) Pandecten. Buch 1 - 11 Des Kaisers Iustinian Institutionen
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324
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Pandect. L. II. Tit. 14. De pactis.

17. PAUL. lib. III. ad Ediclum. — Wenn ich frjjjjgebe, und den Vertrag abschliesse, dass mir zwanzig £ cs . i.det werden, so entsteht über die zehn hinaus keine » er . )6lichkeit. Denn durch blosse Handlung kann nur in soW; 1 . nVerbindlichkeit gegründet werden, [denn eine Realo»liS;kann mir in sofern entstehen], als man gegeben hat. §• *• ^Klagen werden durch Vertrag von selbst aufgehoben»z. 13. die aus Injurien «nd begangenein Diebstahle. §• *1 c |,|«Pfandrecht anbetreffend, so erwächst nach prätorischein * ^hier eine Klage aus einem Vertrage ; sie wird aber <l" rc ^Einrede zu nichte gemacht, sobald ich dahin abschlieSS"» , sJzu klagen. §. 3. Wenn Jemand einen Vertrag eing* B »> .^man nicht gegen ihn, nur gegen seinen Erben klage» s ° .^ndein Erben die Einrede nichts helfen. §. 4. Habe ich '^„iabgeschlossen, dass gegen mich oder Titius nicht g \werde, so wird es dem Titius nichts helfen, wenn ci lmein Erbe geworden ist; weil ein solcher Vertrag nicW h

gleich Erbin ihres Vaters geworden ist. §. 5. ] " ,■

einen nachher eingetretenen Thatumstand befestigt werde" |(Dies schreibt Julian vom Vater, welcher dahin abgesc' 1 ' edass man weder ihn noch seine Tochter verklage, vve«" , ef)

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Verkäufer abgeschlossener Vertrag nützt, wenn e r . ^i»Sache gerichtet wird, nach der Meinung Mehrerer, M| ,j jjtKäufer. Und Pomponius schreibt, dass das als B e flC |iGebrauch sei. Nach Sabinus Meinung aber g'" j<M$gegen den Verkäufer, ob er gleich auf die Person S L ,. faworden. Und er glaubt, dass dies selbst dann £ ,al ^ j e ,i,wenn die Nachfolge durch Schenkung begründet^ ' y e r-§. 6. Wenn der Besitzer einer fremden Erbschaft ei»« g^jjtrag abgeschlossen, so glauben sehr Viele, dass dies de» 1 ^,weder schade, noch nütze, wenn er sein Eigentum» dar ^richtlich dargethan. §. 7. Sohn und Selave, Wel«* 6 grf jfflabschliesseu, dass man nicht gegen den Vater oder >' eS lHerrn klage, .^r

18. GAJ. lib. I. ad Edict. prov. — oder darüber^einkommen , worin sie selbst oder ihr Vater oder rCHerr contrahirt haben , _ ij

19. PAUL. lib. III. ad Ediclum. — werden die gj [«erwerben; dasselbe ist auch bei denen der Fall, ^'' „ $gutein Glauben für Sclaven geliahen werden. §. 1» * i \}»f )Haussohn dahin abgeschlossen, dass man gegen ihn nie ^ C ||Hso wird dies ihm und dem Vater zu Statten koinnie"'

dieser auf das Sondergut,

frei"'

20. GAJ. lib. 1. ad Edict. prov. - oder *eg*" gtlder, Zu seinem Nutzen verwandter Gelder, oder als