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1 (1830) Pandecten. Buch 1 - 11 Des Kaisers Iustinian Institutionen
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Pandect. L. II. Tit. 14. De pactis.

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Slan"'" re ^ e < * eS Vertrags °^ er die Klage aus der StipulationJa» 'den? Sab in US g-lnnLt, und das ist auch richtiger,lv :,, ,llai1 beide Wege einschlagen könne, sowie der sie er-a , > Welcher sich habe versprechen lassen. Wenn er jedocht 0 /'''"Ion von der Einrede des Vertrags Gebrauch macht,tiicj •" • CS ' J '"'&' sc '"> dass cr die Stipulation erlasse. §. 2. Ge-•m» pflegen wir zu sagen, die Einrede des bösen Vor-

typ • Se ' ' u Bezug 1 auf die Einrede des Vertrags subsidiarisch;ii|j p *? sle "s schreibt Julian, und viele Andere stimmen damit^ '" > dass Einige, welche die Einrede des Vertrags nichtii, a I Uc hen können, von der des bösen Vorsalzes GebrauchHl' <! " w, ""den, z. B. wenn mein Anwalt den Vertrag ab-*ciii SSt .' wird die Einrede des bösen Vorsatzes mir nützlichc in V V ' e ^"rehatius will, welcher glaubt, dass so wie mir

ertrag meines Anwalts schade, er mir auch nütze,teili PAUL. lib. III. ad Eäictum. — weil ihm ja auch

'"'f Werden darf.Jgg. • ULP, üb. IV. ad Edictum» — Denn es ist gewiss,?ii S( ,i '? ">>r schade, ich mag' ihm nun aufgetragen' haben, ab-lc S j ,." ! ' SSft ", oder er mag ein für alle meine Angelegenheitent, j> fir Anwalt gewesen sein; sowie auch Putcolanus im\ ly ) le Von Assessurgeschäflen schreibt, weil man angenoin-

' a< 5 dass er auch einen Process gültig führen könne.4w , ' PAUL. lib. III. ad Edictum. — Aber ist er zumifai,,]'. e J "ir für die Klage bestellt worden , so schadet der''Hl Sse " e Vertrag dem Herrn nicht, weil jenem ja auch^nj , ec htlich gezahlt werden kann. §. 1. Wer aber zu sei-len ». Seilen Nutzen zum Anwalt bestellt worden, wird für

j^ rr " gehalten, und deshalb wird der Vertrag bestehen.Vf r' ^' J l*' 'ib. IV. ad Edictum. — Ein vom Vorsteher'<* „,i . esc Hschaft geschlossener Vertrag nützt und schadet die-

^ V PAUL " lib - IU ' aä Edlotum. — Auch der Vertrag

. °rinundes nützt dem Mündel, wie Julian schreibt.Jiif j e " ULP. üb. IV. ad Edictum. — Wenn der VertragSie» \ "1 er der Erbschaft geschlossen ist, und der Ver-teil V ^ rüscna l t klagt, so schadet diesem die Einrede desf 'ty °' s<llzeSl Denn seitdem vom hochseligen Pius rescri-^ u e.° ' man so 'l e ^ cm Käufer der Erbschaft analoge Kla-^ n V* S \ a ' le "' k ;ll >" der erbliche Schuldner mit Recht gegonSr e „j. t " er der Erbschaft die Einrede des bösen Vorsatzesef K- e ?' §' *• Wenn der Herr der verkauften Sache und_ I'ler dahin übereingekommen , dass der gekaufte Sclave

Sft j' e ™ er 8'°gebcn werde, welcher ihn anstatt des Herrn vea *> so wird auch diesem, wenn er auf 'CV-- Je **'" r ede des bösen Vorsalzes schaden.

'Jur. clu. I.

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