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1 (1830) Pandecten. Buch 1 - 11 Des Kaisers Iustinian Institutionen
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Pandect. h. II. Tit. 14. De jmcth.

Zahl der Personen, sondern nach der Grosso der Scli" l< . ^rechnet werde. Sind sie in der Sclmldenmasse g'leicli ? _* Jrfdie Mehrzahl der Gläubiger vorzuziehen; bei gleicher

Gläubiger aber wird der Prätor die Meinung dessen ke^^ ,welcher unter ihnen sich durch Ansehen auszeichnet. ^aber alles von allen Seiten her aufs Gleiche hcraiiskoini» > , fist vom Prlitor die gelindere Meinung auszuwählen, dein ^kann man aus einem ReScripte des höchstseligen M * rschliessen. ■ '' . „ r c

9. PAUL. IIb. LXII. ad Edichim. — Wenn Mg^da sind, denen dieselbe Klage -zusteht, so sind sie f |,r \ c „zu halten, z. B. wenn sich'Mehrere zusammen dasselbe ' , (versprechen lassen, oder es mehrere Geldhäudler sind? V s „zusaiumen durch Schrift Verbindlichkeiten errichtet na ,tf<,fwerden sie für Einen angesehen. Und wenn mehrere (miiuder Eines Mündels zusammengekommen waren, so ^,.^1sie doch nur für Einen gezählt, weil sie für Einen J» ,,zusammengekommen sind. Auch hat es Beifall gefnitdeBv r ,Vormund, welcher für mehrere Mündel, die Eine Seh" 1 „geben, Vertrag abschliessl, für Eine Person anzusehen' .

das ist schwer, dass ein Mensch die Stelle zweier v e , eII ,denn auch der, welchem mehrere Klagen gegen den z" s v0 nwelcher nur eine Klage hat, wird nicht für eine MehrJ> c ( ,Personen angesehen. §. 1. Den Begriff Schuldinas s jj,den wir auch auf mehrere Summen ausdehnen , wen" ,.jj.Einem geringere Siinimen, deren Betrag im Ganzen iv" |0 estücke ist, geschuldet, werden, einem Andern aber eine ^von 50 Goldstücken; denn für diesen Fall werden v „^mchrcru Summen beachten , weil sie vereint die C1,|C s cUZur Summe muss man aber auch die

steigen. §. 2.rechnen.

10. ULP

IIb. IV. ad Edicfum.

Aber das

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des liö'chstseligen Marcus spricht so, als ob alle ■*-zusammenkommen müssen. Was nun, wenn einige

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sind? Müssen hier die Abwesenden dein Beispiele der J^Aber ob auch abwesenden piiV » (e r

Wä'rtigen folgen? au er uu m>ui «uwc&ciiuui« i"-

Gläubigern dieser Vergleich schade, kommt ganz consc'l ^,Weise in Frage, wenn nur der Vergleich auch gege« ■'•; c ] ) s<'wesenden gilt. Und ich wiederhole es: vor der voin l \\fseligen Marcus erlassenen Constitution hat der hö' c,lS ,,oPins rescribirt, dass auch der Fiscus in den Fällefl i i )Xihm keine Hypothek zusteht, und die übrigen #«** ..^Gläubiger das Beispiel der Anwesenden befolgen ' ^nAlles dies ist nur bei Gläubigern, die keine Hyi'° ^ehaben, zu beobachten. §. 1. Wenn einem Vertrag j ;|)]1 iStipulation auf Conventionalstrafo hinzugefügt ist, s °